Sachpfändung
Erfahren Sie, welche Vorraussetzungen bei einer Sachpfändung gegeben sein müssen, welche Folgen entstehen und lesen Sie Beispiele von Sachpfändungen.
Voraussetzungen der Sachpfändung
Wie bei jeder Pfändung gilt auch bei der Sachpfändung, dass der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner hat und ein Sachpfändungsantrag bei Gericht gestellt wurde. Bei Forderungen aus öffentlichem Recht muss der Antrag bei Gericht nicht gestellt werden. Der Vollziehungsbeamte kann sofort vollstrecken. In der Praxis wird der Antrag auf Sachpfändung mit dem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verbunden, sofern der Schuldner keine verwertbaren Vermögensgegenstände besitzt.
Ablauf der Sachpfändung
Der Sachpfändungsauftrag wird dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher oder dem Vollziehungsbeamten zugestellt. Der Gerichtsvollzieher hat vor Sachpfändung eine Berechnung der Forderung des Gläubigers aufzustellen, bzw. dessen eingereichte Berechnung zu prüfen.
Trifft der Gerichtsvollzieher niemanden zu Hause an, hinterlässt er dem Schuldner eine Nachricht. Dieser muss sich unbedingt innerhalb einer bestimmten Frist beim Gerichtsvollzieher gemeldet haben, da ansonsten die Verhaftung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung droht.
Sofern sich verwertbare Gegenstände in der Wohnung des Schuldners befinden, muss der Gerichtsvollzieher die Sachpfändung auch durchführen, wenn der Schuldner die Sachen als Eigentum eines Dritten bezeichnet. Die Sachpfändung darf nur unterbleiben, wenn genügend andere pfändbare Gegenstände, die im Eigentum des Schuldners stehen, vorhanden sind.
Beispiel:
Der Ehemann schuldet dem Gläubiger 2000,00 €. Die Ehefrau, im selben Haushalt lebend, hat einen antiken Schrank im Wert von 3000,00 € geerbt. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, diesen Gegenstand zu pfänden. Die Ehefrau hat die Möglichkeit, Klage beim zuständigen Vollstreckungsgericht einzureichen, mit dem Nachweis, dass sie, und nicht ihr Ehemann, Eigentümerin des antiken Schranks ist.
Findet der Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Gegenstände vor, so nimmt er dem Schuldner i.d.R. die eidesstattliche Versicherung ab. Nach § 806b ZPO gibt es für den Schuldner folgende Möglichkeit, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verhindern:
§ 806b ZPO besagt: Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken.
Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Schuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Gerichtsvollzieher die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein.
Geschützte Gegenstände bei Sachpfändung
Im Zuge einer Sachpfändung sind zahlreiche Gegenstände des Schuldners unpfändbar. Welche Gegenstände das sind, ist in § 811 ZPO geregelt.
Darunter fallen z.B.
- Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus-und Küchengeräte, sofern sie einer angemessenen Lebensführung entsprechen
- Kleintiere in beschränkter Zahl (z.B. Hühner, Kaninchen, Gänse)
- Geräte, die der Informationsbeschaffung dienen (Radio,- Fernsehgeräte), sofern sie keinen besonderen Wert haben
- Brillen und wegen anderer körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind
Bedingt pfändbare Gegenstände bei Sachpfändung
Sofern die Gegenstände nicht wertvoll sind und der Schuldner diese für die Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen benötigt, sind folgende Gegenstände nicht pfändbar:
- PKW
- Fahrrad
- Motorroller
- Computer
ACHTUNG: Übersteigt der Wert von Haus,- Küchen,- Informationsgeräten, PKW; Fahrrad oder anderen unpfändbaren oder bedingt pfändbaren Gegenständen den Wert üblicher Gegenstände, die einer angemessenen Lebensführung entsprechen, besteht die Möglichkeit der Austauschpfändung. Das bedeutet, dass dem Schuldner funktionstüchtige Ersatzgeräte, die einen geringeren Wert haben, zur Verfügung gestellt werden können.