Gesetzesänderung bei Privatinsolvenz in 2020
Eine erneute Reform der Privatinsolvenz ist beschlossen, ein Gesetzesentwurf lag seit Juli 2020 vor und wurde im zweiten Konjunkturpaket der Bundesregierung zur Coronapandemie beschlossen. Die zweite und dritte Lesung fand in der 51. Kalenderwoche im Bundestag statt. Das Gesetz ist rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft getreten.
Die wesentliche Änderung, die das Gesetz vorsieht, betrifft die Laufzeit der Privatinsolvenz.
Bei Insolvenzverfahren verkürzt sich die Abtretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ab dem 01.10.2020 für alle Verfahren auf drei Jahre. Nach altem Recht, verkürzte sich die Privatinsolvenz nur auf drei Jahre, wenn 35 % der Schuldensumme und die Gerichtskosten innerhalb von drei Jahren vom Schuldner aufgebracht werden konnten. Diese Hürde muss nun nicht mehr genommen werden. Egal, welche Quote die Gläubiger in drei Jahren erhalten, das Verfahren verkürzt sich generell auf drei Jahre. Das gilt auch für die Antragsteller, die keine Zahlungen aufbringen können, weil sie kein pfändbares Einkommen erzielen.
Für Antragsteller, die danach ein zweites Insolvenzverfahren durchlaufen wollen und denen im ersten Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wurde, beträgt die Sperrfrist 11 Jahre. Vorher waren es 10 Jahre. Auch kann eine zweite dreijährige Privatinsolvenz nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Dauer des zweiten Verfahrens beträgt dann grundsätzlich 5 Jahre.
Für Verbraucher ist das Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre zunächst bis zum 30.06.2025 befristet. Ob das Gesetz danach entfristet wird, entscheidet sich durch einen von der Bundesregierung bis zum 30.06.2024 zu verfassenden Bericht. Dieser Bericht soll das Antrags,- Zahlungs – und Wirtschaftsverhalten der Verbraucher im Hinblick auf die Verkürzung auf drei Jahre auswerten. Ebenso sollen Hindernisse geprüft werden, die in Zusammenhang mit der Speicherung insolvenzbezogener Daten in Auskunftsteien, wie z.B. der SCHUFA stehen. Hintergrund dafür ist, dass die vorher vorgesehene Höchstfrist von einem Jahr zur Löschung der insolvenzbezogenen Daten nicht in das Gesetz aufgenommen wurde.