Das Verfahren der Regelinsolvenz

1. Voraussetzungen der Regelinsolvenz

Auch dem selbständig tätigen Schuldner hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, sich von seinen Schulden zu befreien. Ihm steht das Regelinsolvenzverfahren offen. Dabei muss die selbständige Tätigkeit nicht aufgegeben werden. Aber auch ehemals selbständig Tätige unterliegen diesem Verfahren, sofern diese mehr als 19 Gläubiger oder Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben. Ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern ist für dieses Verfahren keine zwingende Voraussetzung, dennoch möglicherweise vorteilhaft. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie unter Vergleich.

2. Verfahren zwischen Antrag und Eröffnung

Mit Antragstellung muss der Schuldner Angaben über seine Vermögensverhältnisse machen. Zur Abgabe dieser Erklärungen fordern die Gerichte i.d.R. die Benutzung umfangreicher Formulare. Zur Prüfung und Sicherung von Vermögen kann das Gericht z.B. auch einen Gutachter oder vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Im Gegensatz zur Verbraucherinsolvenz sieht das Gesetz an dieser Stelle einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht vor. Sind die Unterlagen vollständig und hat das Gericht festgestellt, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

3. Eröffnung der Regelinsolvenz

Das Insolvenzverfahren wird durch gerichtlichen Beschluss eröffnet. Soweit der Schuldner die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen kann, gewährt ihm das Gericht auf Antrag die Kostenstundung. Mit Eröffnung des Verfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, das pfändbare Vermögen zu sichern, zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen, deren Forderungen angemeldet und von diesem als berechtigt festgestellt wurden. Ist die Verteilung abgeschlossen, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und dem Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt. Es schließt sich das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung (Wohlverhaltensphase) an. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie unter Restschuldbefreiung.

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