Bonusmaterial

  • Ablaufdiagramm Schuldenregulierung
  • Pfändungsrechner

Was können die Gläubiger im rechtlich zulässigen Rahmen gegen Sie unternehmen?

Sobald Sie die Forderung eines Gläubigers nicht mehr bezahlen können, wird dieser seine Forderung vor Gericht einklagen, um einen vollstreckbaren Titel gegen Sie zu erwirken. Ein anderer Grund ist, dass die Forderung nicht verjährt und aus dem Titel 30 Jahre gegen Sie vollstreckt werden kann. Im Hinblick auf die sich anschließenden Pfändungsmaßnahmen ist zu unterscheiden, ob es sich um öffentlich rechtliche Gläubiger, wie das Finanzamt, Unterhaltsgläubiger, die eine Forderung aus rückständigem Unterhalt gegen Sie haben oder um privatrechtliche Gläubiger, wie z.B. Banken oder Versandhäuser handelt.

1.   öffentlich rechtliche Gläubiger

Zu den öffentlich rechtlichen Gläubigern zählen z.B. das Finanzamt oder die Krankenkassen. Die Besonderheit bei diesen Gläubigern ist, dass ein vollstreckbarer Titel bereits mit dem zu erlassenden Bescheid geschaffen wird. Als Beispiel sei hier der Einkommensteuerbescheid genannt. Das Finanzamt kann nach vorheriger Mahnung aus diesem Bescheid sofort vollstrecken und muss eine Pfändung nicht extra beim Vollstreckungsgericht beantragen. Der Vollziehungsbeamte, der Bediensteter des Finanzamts ist, führt die Pfändungsmaßnahme durch. Ein Gerichtsvollzieher muss nicht extra eingeschaltet werden.

2.   Unterhaltsgläubiger

Zu den Unterhaltsgläubigern zählen nach § 850 d ZPO Kinder, Ehegatten, frühere Ehgatten, Lebenspartner oder frühere Lebenspartner. Die Unterhaltsgläubiger müssen einen vollstreckbaren Titel haben, der entweder bei Gericht beantragt oder als volltreckbare Urkunde erstellt wird. Dieses kann z.B. eine Urkunde über Kindesunterhalt vom Jugendamt sein. Unterhaltsgläubiger können auf Antrag eine sog. Kahlpfändung veranlassen. Dabei muss sich der Gläubiger nicht an den gesetzlich geltenden Pfändungsfreibetrag halten, sondern kann bis auf den Sozialhilfesatz herunter pfänden lassen. Dabei ist dem Schuldner jedoch soviel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt (Miete, Strom, Telefon, Lebenshaltung) und zur Erfüllung seiner laufenden Unterhaltspflichten benötigt.

HINWEIS: Sie  müssen in so einem Fall unbedingt auf den Pfändungsantrag vom Gläubiger reagieren und vortragen und belegen, wieviel Sie genau in jedem Monat zum Leben benötigen!

3.   privatrechtliche Gläubiger

Zu den privatrechtlichen Gläubigern gehören z.B. Banken, Versandhäuser, Telefonanbieter oder Dienstleister. Diese Gläubiger müssen einen vollstreckbaren Titel haben, um bei Ihnen pfänden zu können. Pfändungsanträge, wie z.B. Anträge auf Lohnpfändung oder Kontopfändung und auch ein Antrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung müssen beim Vollstreckungsgericht gestellt werden. Die privatrechtlichen Gläubiger bedienen sich dazu in der Praxis oft eines Inkassounternehmens, welches die Vollstreckungsmaßnahmen beantragt. Der Gerichtsvollzieher führt die Vollstreckung durch.

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