Privatinsolvenz und Auswandern
Kann ich vor oder während der Privatinsolvenz auswandern?
Zum Zeitpunkt der Antragstellung, d.h. wenn der Antrag auf Privatinsolvenz bei Gericht eingereicht wird, müssen Sie über einen Wohnsitz in Deutschland verfügen, anderenfalls ist eine Antragsstellung nicht möglich. Der Antrag auf Privatinsolvenz wird als unzulässig abgewiesen.
Nach Antragstellung ist die Auswanderung möglich. Sie sind verpflichtet, dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder Ihren neuen Wohnsitz mitzuteilen. Wenn Sie auswandern möchten, dürfen Sie jedoch eines nicht vergessen; als Schuldner müssen Sie Ihren Mitwirkungs-und Auskunftspflichten und sonstigen Obliegenheiten im Insolvenzverfahren trotzdem nachkommen. Dazu gehört unter Umständen auch, dass Sie sich auf Anforderung im Büro des Insolvenzverwalters oder Treuhänders in Deutschland einfinden müssen. Dieses ist hauptsächlich dann der Fall, wenn Sie erwerbslos sind und dadurch kein pfändbares Einkommen erzielen, welches Sie mit unserem Pfändungsrechner mühelos ermitteln können. Sie müssen also Sorge dafür tragen, dass Sie wenigstens so viel Geld zurück legen, dass ein Flug oder die Fahrt mit dem Auto oder der Bahn finanziell möglich ist. Die Privatinsolvenz ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, nur in Ausnahmefällen können Sie sich durch einen Anwalt bei Terminen vertreten lassen. Wenn Sie für das Insolvenzgericht nicht erreichbar sind und damit Ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten verletzen, wird Ihnen die Restschuldbefreiung versagt. Die bewilligte Kostenstundung wird aufgehoben und Sie können drei Jahre keinen erneuten Privatinsolvenzantrag stellen, weil es eine sog. dreijährige Sperrfrist gibt. Pfändungen können von den Gläubigern auch im Ausland vorgenommen werden.