Kontopfändung
Lesen Sie gebündelt alle wichtigen Informationen zu einer Kontopfändung. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, welche Folgen entstehen und vieles mehr.
Die Pfändung von Bankkonten richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Forderungspfändung. Der Schuldner muss Kontoinhaber sein. Die Kontopfändung ist eines der wirksamsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger in der Praxis. Wir haben es in unserer langjährigen Berufspraxis leider immer wieder erlebt, dass die Schuldner von einer Kontopfändung förmlich überrascht wurden, obgleich eine Kontopfändung nicht von heute auf morgen erfolgen kann. Bevor ein Gläubiger eine Kontopfändung einleiten kann, müssen mehrere Bedingungen vorliegen.
Voraussetzungen einer Kontopfändung
- Der Gläubiger muss einen vollstreckbaren Titel (z.B. Urteil oder Vollstreckungsbescheid) gegen den Schuldner haben.
- Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner zugestellt worden sein.
- Der Gläubiger oder ein beauftragtes Inkassounternehmen muss beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Kontopfändung stellen, das Gericht erlässt darauf hin einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss.
- Der Pfändungs-und Überweisungsbeschluss muss der Bank, die in diesem Fall der sog. Drittschuldner ist, vom Gerichtsvollzieher zugestellt werden.
Folgen einer Kontopfändung
- die EC Karte wird eingezogen
- Barabhebungen sind nicht mehr möglich
- Daueraufträge oder Lastschriften werden nicht mehr eingelöst, d.h. laufende Kosten, wie Miete oder Strom können nicht mehr bezahlt werden
- sämtliche und künftige Guthaben auf dem Konto werden an den Gläubiger nach einer Wartefrist von vier Wochen ausgekehrt
Ausnahme bei Kontopfändung
Gläubiger, deren Forderungen im öffentlichen Recht anzusiedeln sind, können eine Kontopfändung schneller in die Wege leiten, als Gläubiger, deren Forderungen dem privaten Recht zuzuordnen sind. Als Beispiel seien hier das Finanzamt und die Krankenkassen genannt. Ein vollstreckbarer, dem Schuldner zugestellter Titel muss zwar ebenfalls vorliegen, jedoch stellt bereits der Leistungsbescheid, den z.B. das Finanzamt bei Nachforderungen von Steuern erlässt, den vollstreckbaren Titel dar. Das Finanzamt oder die Krankenkasse erlässt bei Verzug eine sog. Pfändungs-und Einziehungsverfügung. Im Gegensatz zum Pfändungs-und Überweisungsbeschluss reicht es aus, wenn diese per Post an den Drittschuldner (Bank) zugestellt wird. Ein Gerichtsvollzieher muss hier nicht bemüht werden.
Schutz bei Kontopfändung
Jedem Schuldner, der bereits Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide oder Mahnungen vom Finanzamt oder der Krankenkasse erhält, ist dringend anzuraten, sich ein Pfändungsschutzkonto einzurichten. In diesem Stadium ist eine Kontopfändung sehr wahrscheinlich. Haben Sie als Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben, müssen Sie damit rechnen, dass kurz darauf die Kontopfändung erfolgt, da der Schuldner im Protokoll zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seine Bankverbindung offen legen muss.
Ratsam kann auch sein, sich mit dem Gläubiger, der die Kontopfändung veranlasst hat, in Verbindung zu setzen und Ratenzahlungen auszuhandeln. Die Gläubiger stellen bei Ratenzahlung die Kontopfändung zumindest ruhend, so dass der Zahlungsverkehr auf Ihrem Konto weiterhin gewährleistet ist.