Regelinsolvenz
Für das Regelinsolvenzverfahren gibt es umfangreichere Regelungen, als für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Nachfolgend wird auf die verschiedenen Insolvenzverfahren im Speziellen eingegangen, erläutert, wie das Verfahren abläuft, wer es beantragen kann und welche Kosten entstehen.
Die Arten des Insolvenzverfahrens
Ein Regelinsolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Zu den juristischen Personen zählen u.a. die GmbH und der nicht rechtsfähige Verein. Ein Regelinsolvenzverfahren kann ferner über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (OHG, Partnergesellschaften, KG, GbR u.a.).
Was ist eine Regelinsolvenz und wer kann sie beantragen?
Das Regelinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.
Regelinsolvenz bei natürlichen Personen
Ein Regelinsolvenzverfahren kommt für natürliche Personen in Frage, wenn sie aktuell selbstständig sind. Waren sie in der Vergangenheit selbstständig und sehen sie sich Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegenüber, wird bei ihnen ebenfalls das Regelinsolvenzverfahren durchgeführt. Gleiches gilt für natürliche Personen, die unübersichtliche Vermögensverhältnisse haben, wovon regelmäßig ausgegangen wird, wenn mehr als 19 Gläubiger beteiligt sind. Ziel des Regelinsolvenzverfahrens ist die Erteilung der Restschuldbefreiung für die natürliche Person.
Regelinsolvenz bei juristischen Personen
Ein Regelinsolvenzverfahren kommt für juristische Personen in Frage, wenn die juristische Person insolvenzfähig ist. Ziel des Regelinsolvenzverfahrens ist die geordnete Liquidation der juristischen Person, an deren Ende in der Regel keine Restschuldbefreiung, sondern die Löschung steht. Gesetzlich sind drei Wege der Vermögensverwertung vorgesehen: Die Liquidation, die Unternehmenssanierung, bei der das Unternehmen wieder “fit gemacht” wird, um gewinnbringende Erträge zu erwirtschaften, oder die übertragene Sanierung, bei der Teile oder das gesamte Unternehmen veräußert werden. Bei Unternehmen wird oftmals bereits vor der Verfahrenseröffnung ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, der unterschiedliche Befugnisse zur Sicherung des Vermögens haben kann. Welche das sind, legt das Insolvenzgericht durch einen Beschluss fest.
Wie funktioniert das Regelinsolvenzverfahren bei natürlichen Personen?
Das Regelinsolvenzverfahren kann bei natürlichen Personen durch Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers eingeleitet werden. Mit Antragstellung verpflichtet sich der Schuldner, sein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abzutreten.
Mehr zum Verfahren des Regeinsolvenzverfahrens
Wie funktioniert das Regelinsolvenzverfahren bei juristischen Personen?
Dem Regelinsolvenzverfahren geht immer ein Insolvenzantrag voraus, der von jedem Gläubiger gestellt werden kann, vom Schuldner bzw. dessen Vertretern gestellt werden muss, denn es besteht eine Antragspflicht! Sinn dieser Regelung ist es, marode Unternehmen möglichst frühzeitig vom Markt zu nehmen.
Antragspflicht besteht bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung. Verletzt der Schuldner seine Antragspflicht, so haftet er für die dadurch entstehenden Schäden und kann wegen Insolvenzverschleppung strafrechtlich belangt werden.
Es muss ein Insolvenzgrund vorliegen sowie eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden sein. Reicht das vorhandene Vermögen nicht aus, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen, es sei denn, es kann ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten geleistet werden.Verfahrenskostenstundung kann nicht beantragt werden.
Das Insolvenzgericht kann einen Gutachter mit der Prüfung der Voraussetzungen beauftragen.
Was kostet das Regelinsolvenzverfahren?
Die Kosten des Regelinsolvenzverfahrens können erst nach Abschluss genau bestimmt werden. Die Höhe der Verwaltervergütung richtet sich nach der Insolvenzmasse und den am Verfahren beteiligten Gläubigern mindestens aber 1.000,00 €. Hinzu kommen eventuelle Kosten für den vorläufigen Insolvenzverwalter, sowie Gerichtskosten.