Das Verfahren der Verbraucherinsolvenz

1. Voraussetzungen der Verbraucherinsolvenz

Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht natürlichen Personen (Verbrauchern) offen. Auch ehemals Selbstständige können die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz beantragen, sofern diese nicht mehr als 19 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben. Voraussetzung für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans. Hierbei ist es von Vorteil, sich an einen auf Schuldnerberatung spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Dieser ist auch berechtigt, die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs auszustellen.

2. Verfahren zwischen Antrag und Eröffnung

Bei Antragstellung müssen umfangreiche vom Gesetzgeber vorgeschriebene Unterlagen bei Gericht eingereicht werden. Der Schuldner muss sich u.a. über seine Vermögenslage erklären und den Gläubigern erneut einen Plan zur Regulierung seiner Schulden unterbreiten. Sind die Antragsunterlagen vollständig, was i.d.R. nur mit professioneller Hilfe erreicht werden kann, prüft das Gericht die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Bejaht das Gericht eine solche Aussicht auf Erfolg, wird den Gläubigern der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan zugestellt.

Stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem Plan zu und besitzen diese Gläubiger auch die Forderungsmehrheit, kann das Gericht auf Antrag des Schuldners die Zustimmungen der ablehnenden Gläubiger ersetzen. Der Plan gilt dann als angenommen, soweit die Gläubiger keine berechtigten Einwände erheben. Ist der Plan durch alle Gläubiger angenommen worden, muss die Privatinsolvenz nicht fortgeführt werden. Sie ist an dieser Stelle beendet und es erfolgen die vereinbarten Zahlungen.

3. Eröffnung der Verbraucherinsolvenz

Wurde auch der gerichtliche Plan nicht angenommen bzw. hat das Gericht ganz von der Durchführung abgesehen, wird nun das Insolvenzverfahren durch Beschluss eröffnet. Kann der Schuldner die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen, gewährt das Gericht auf Antrag eine Kostenstundung. Mit dem Eröffnungsbeschluss wird vom Gericht ein Treuhänder bestellt. Seine Aufgabe ist es, das pfändbare Vermögen, zu sichern, zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. An der Verteilung nehmen nur die Gläubiger teil, die ihre Forderungen beim Treuhänder angemeldet haben und deren Berechtigung festgestellt wurde. Danach wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und dem Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt. Es schließt sich jetzt das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung (Wohlverhaltensphase) an. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie unter Restschuldbefreiung.

Häufige Fragen und Antworten

Was ist ein Insolvenzverfahren und wer kann es beantragen?

Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten des Insolvenzverfahrens unterschieden: dem Regelinsolvenzverfahren und dem vereinfachten Insolvenzverfahren.

Grob umrissen wird das Regelinsolvenzverfahren bei juristischen Personen, z.B. Firmen, angewandt. Das vereinfachte Insolvenzverfahren, auch Verbraucherinsolvenzverfahren genannt, kommt dagegen für alle natürlichen Personen infrage, die aktuell nicht selbstständig sind und weniger als 20 Gläubiger haben. Aber auch natürliche Personen, die vormals selbstständig waren, gegen die aber keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (etwa Lohnforderungen oder offene Sozialabgaben) bestehen, können ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben.

Wie funktioniert ein Verbraucherinsolvenzverfahren?

Das Ziel eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Erteilung der Restschuldbefreiung, mit der der Schuldner von beinahe allen vor dem Insolvenzverfahren eingegangenen Verbindlichkeiten befreit wird, sie also nicht mehr bedienen muss.

Der entsprechende Antrag auf Erteilung des Insolvenzverfahrens muss bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Das Insolvenzgericht prüft die Zulässigkeit der Anträge und eröffnet bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren. Gleichzeitig wird ein Treuhänder für das Insolvenzverfahren bestellt.

Dieser fordert alle bekannten Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden und nachzuweisen, damit diese bei einem vom Insolvenzgericht bestimmten Stichtermin geprüft werden können.

Gleichzeitig ermittelt der Treuhänder die Vermögenswerte des Schuldners, etwa pfändbare Lohnanteile, Grundstückseigentum, Sparguthaben etc. Soweit diese pfändbar sind, wird das Vermögen verwertet und fließt in die sogenannte Insolvenzmasse. Nach Abschluss der Verwertungshandlungen und abschließender Prüfung aller angemeldeten Forderungen wird das Insolvenzverfahren abgeschlossen. Aus der Insolvenzmasse werden vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens befriedigt, der verbleibende Teil der Masse wird mit derselben Quote auf die Gläubiger verteilt.

Anschließend beginnt der zweite Abschnitt des Insolvenzverfahrens: die sogenannte Wohlverhaltensphase.

In der Regel dauert ein Insolvenzverfahren 6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Wie schaut es mit den Kosten aus?

Die Verfahrenskosten können erst nach Abschluss des Verfahrens beziffert werden. Für den Treuhänder im laufenden Insolvenzverfahren fallen mindestens 600 € zzgl. weiterer Kosten für Mehrwertsteuer, Auslagen etc. an. Je nach Anzahl der am Verfahren beteiligten Gläubiger kann eine Erhöhung der Gebühren entstehen. Hinzu kommen die Gerichtskosten. Während der Wohlverhaltensphase erhält der Treuhänder eine Vergütung von jährlich 100 € zzgl. Mehrwertsteuer.

Jeder Schuldner kann mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzantrages einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung stellen. Durch die Stundung werden die Verfahrenskosten erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung fällig

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