Die Restschuldbefreiung (Wohlverhaltensphase)

1. Beginn

Das Verfahren über die Restschuldbefreiung ist ein gesondertes Verfahren, welches sich unmittelbar an das Insolvenzverfahren anschließt. Noch im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt, wenn der Schuldner sich vor oder während des Insolvenzverfahrens unredlich verhalten hat.

2. Ablauf

Für einen Zeitraum von drei Jahren muss der Schuldner sein pfändbares Arbeitseinkommen oder gleichgestellte Bezüge an einen vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter abtreten. Dieser verwaltet das Geld und verteilt es einmal jährlich nach Abzug der Verfahrenskosten an die Insolvenzgläubiger. Die Gesetzesänderung zur Verkürzung der sechsjährigen Dauer des Verfahrens auf nunmehr drei Jahre ist rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft getreten. Während der Wohlverhaltensphase hat der Schuldner hauptsächlich folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

  • die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder das Bemühen um eine solche
  • die Herausgabe der Hälfte einer von ihm angenommenen Erbschaft
  • Mitteilungen über Veränderungen in Bezug auf Wohnsitz, Arbeitsplatz, Einkünfte und Vermögen
  • Zahlungen nur an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter und nicht an einzelne Insolvenzgläubiger zu leisten

Verletzt der Schuldner seine Obliegenheiten, kann das Gericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers während der gesamten Dauer der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung versagen. Der Bundesgerichtshof hat in letzter Zeit viele Entscheidungen zum Wohlverhalten des Schuldners im Verfahren über die Restschuldbefreiung getroffen. Als Tendenz zeichnet sich ab, dass die Anforderungen an die Schuldner immer mehr verschärft werden. Aufgrund der Vielzahl der Urteile und der Komplexität ist es mittlerweile auch hier ratsam, sich während der Dauer der Restschuldbefreiung anwaltlich vertreten zu lassen.

3. Beendigung

Wird ein Versagungsantrag nicht gestellt, erteilt das Gericht nach drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Restschuldbefreiung. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind:

  • Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (z.B. Betrug)
  • Geldstrafen, Buß – und Ordnungsgelder
  • gewährte zinslose Darlehen zum Bestreiten der Kosten für das Insolvenzverfahren

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner eingegangene Verbindlichkeiten sind selbstverständlich nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

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