Privatinsolvenz und vorläufiger Insolvenzverwalter

Erfahren Sie alle wichtigen Informationen über einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Wann kann dieser eingesetzt werden? Dies und vieles mehr erklärt Anwältin Dorothee Westphal.

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann vom Gericht bestellt werden, wenn die Regelinsolvenz beantragt wird. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann eingesetzt werden, wenn der Regelinsolvenzantrag eingereicht wurde, das Verfahren aber noch nicht eröffnet ist.

1. Natürliche Person

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter kann jede natürliche Person bestellt werden.

2. Unabhängigkeit

Der vorläufige Insolvenzverwalter muss dem Schuldner gegenüber unabhängig sein. So darf dieser z.B. nicht mit dem Schuldner in gerader Linie verwandt oder verschwägert sein. Auch eine wirtschaftliche Verflechtung mit Gläubigern schließt die Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter aus.

3. Persönliche Eignung

Der Insolvenzverwalter muss geschäftskundig sein, d.h. er muss über fundierte juristische und wirtschaftliche Kenntnisse verfügen und sich regelmäßig fortbilden (Anwalt, Betriebswirt, Wirtschaftsprüfer o.Ä.).

Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

Mit Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann dem Schuldner vom Gericht gleichzeitig ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt werden, so dass die Verwaltungs-und Verfügungsbefugniss über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. In diesem Fall muss der vorläufige Insolvenzverwalter vom Gesetz vorgeschriebene Pflichten einhalten:

  1. Das Vermögen des Schuldners ist zu erhalten und zu sichern
  2. Wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, ist dieses bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen.
  3. Eine Stilllegung des Unternehmens kann nur erfolgen, wenn das Insolvenzgericht dieser zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
  4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
  5. Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter gleichzeitig als Sachverständiger eingesetzt ist, kann dieser zusätzlich prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt (Eröffnungsgrund z.B. Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
  6. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort nachzuforschen. Der Schuldner muss diesem Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere gestatten und alle erforderlichen Auskünfte erteilen.

Das Gericht kann einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, ohne dass dem Schuldner ein Verfügungsverbot über sein Vermögen auferlegt wird. In diesem Fall bestimmt das Gericht die Pflichten, die jedoch nicht über die o.g. Pflichten hinaus gehen dürfen.

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