Privatinsolvenz und Sperrfrist

Wie lange dauert die Sperrfrist für ein erneutes Privatinsolvenzverfahren?

Bevor ein neuer Antrag auf Privatinsolvenz gestellt werden kann, ist zu unterscheiden zwischen der zehnjährigen und der dreijährigen Sperrfrist.
Die zehnjährige Sperrfrist ist im Gesetz geregelt. Wenn dem Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt wurde oder ihm diese nach § 296 oder 297 InsO versagt wurde, greift diese Frist. Das ist z.B. der Fall, wenn der Schuldner in dieser Zeit wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wird, genannt sei hier die Insolvenzverschleppung, oder wenn der Schuldner seine Obliegenheiten, wie z.B. Anzeige des Wohnsitz-oder Arbeitgeberwechsels, verletzt.

Es hat sich in den letzten Jahren jedoch gefestigte Rechtsprechung heraus gebildet, die in bestimmten Fällen auch eine dreijährige Sperrfist für Schuldner verhängt. Diese Fälle der Sperrfrist finden Sie nicht im Gesetz. Hier kann nur ein Rechtsanwalt aufklären.

Nachfolgend stellen wir Ihnen einige Beispiele für die dreijährige Sperrfrist vor.

I. Verletzung von Auskunfts-und Mitwirkungspflichten
Eine dreijährige Sperrfrist gilt nach Rechtsprechung des BGH z.B. dann,
wenn dem Schuldner in einem vorangegangenen Privatinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung versagt wurde, weil er Auskunfts-und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr.5 oder 6 verletzt hat. Wenn also bereits im vorangegangen Privatinsolvenzverfahren, das Vermögensverzeichnis nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, oder Gläubiger grob fahrlässig vergessen wurden, kann dieses zur Versagung der Restschuldbefreiung und damit gleichzeitig zu einer dreijährigen Sperrfrist führen.

II. Antragsrücknahme

Bei einem drohenden Versagungsantrag konnte der Schuldner bisher seinen Antrag auf Privatinsolvenz zurücknehmen, um so einer Versagung der Restschuldbefreiung zu entgehen. Der BGH hat am 12.05.2011 entschieden, dass in diesem Fall eine dreijährige Sperrfrist für eine erneute Privatinsolvenz greift, weil es nicht im Belieben des Schuldners stehen kann, neue Verfahren einzuleiten, um die an Fristen geknüpften Versagungstatbestände zu umgehen und mit einem zweiten Antrag die Restschuldbefreiung doch noch zu erlangen. Der BGH setzte in diesem Fall den Beginn der dreijährigen Sperrfrist auf den Zeitpunkt der ersten Antragsrücknahme fest.

Rechtsanwältin Dorothee Westphal-Rohn

Empfehlung von Rechtsanwältin Dorothee Westphal-Rohn

Gerade bei Schuldnern, die bereits eine Privatinsolvenz mit Erteilung der Restschuldbefreiung durchlaufen haben bzw. denen die Restschuldbefreiung versagt wurde, ist anwaltliche Inanspruchnahme unabdingbar. Überlassen Sie die Prüfung der Voraussetzungen einer erneuten Privatinsolvenz unbedingt einer spezialisierten Anwaltskanzlei. Die Anwaltskanzlei Westphal hat auf diesem Gebiet durch ständige Fortbildung und Fallbearbeitungen erhebliche Praxiserfahrung gesammelt und steht Ihnen für die qualitativ hochwertige Bearbeitung Ihrer Mandate zur Verfügung.
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