Privatinsolvenz und Rente

Was passiert im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens mit einer mir zustehenden Rente?

Ihre Rente kann im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens grundsätzlich zur Begleichung der Verbindlichkeiten für Ihre Gläubiger herangezogen werden, Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Art der Rente. Grundsätzlich gilt Rente – z.B. Altersrente, Pensionen und Betriebsrente – im Zuge der Privatinsolvenz als Einkommen und ist damit pfändbar. Allerdings gelten auch für Rentenzahlungen die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen. Ein Spezialfall ist die Hinterbliebenenrente, diese ist nach § 850 ZPO grundsätzlich unpfändbar. Ergibt jedoch die Zusammenrechnung mit anderen Einkünften, z.B. Altersrente, Arbeitseinkommen oder Arbeitslosengeld und anderen Einkommensquellen einen Betrag, der über der Pfändungsgrenze liegt, ist der darüber hinaus gehende Betrag gem. § 850c ZPO pfändbar. Dieser Betrag, den Sie mit unserem Pfändungsrechner selbst ermitteln können, wird dann vom Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter in der Privatinsolvenz vereinnahmt.

Eine Sondersituation ergibt sich allerdings bei Riesterrente. Hier bestehen gute Chancen, dass Ihnen der Wert und die daraus resultierenden Zahlungen weiterhin zur Verfügung stehen.

Rechtsanwältin Dorothee Westphal-Rohn

Empfehlung von Rechtsanwältin Dorothee Westphal-Rohn

Lassen Sie sich vor dem Beginn eines Privatinsolvenzverfahrens von uns eine genaue Prognose über Ihre zukünftige finanzielle Situation während und nach der Privatinsolvenz erstellen. Wir berechnen für Sie auf Basis Ihrer individuellen Einkommenssituation, welcher Betrag im Rahmen einer Privatinsolvenz an die Gläubiger fließen wird und welche Summe Ihnen weiterhin zusteht. Dabei berücksichtigen wir die komplette betroffene Rechtssituation. Damit stellen wir sicher, dass die Rentenzahlungen – die Sie beispielsweise in langjähriger Arbeit erworben haben – so weit wie möglich für Sie erhalten bleiben.
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