Privatinsolvenz und neue Schulden

Was passiert, wenn ich nach Eröffnung der Privatinsolvenz neue Schulden mache?

Nach Eröffnung der Privatinsolvenz neu entstandene Schulden werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Das bedeutet zunächst, dass Sie neue Schulden unbedingt vermeiden sollten!

Sind in Ihrem Fall in der Wohlverhaltensphase trotzdem neue Schulden entstanden, so sind Vollstreckungen der neuen Gläubiger grundsätzlich zulässig. Hier ist zu unterscheiden zwischen Einkommen aus Selbständigkeit und Einkommen aus Gehalt. Da der Nichtselbständige in dieser Phase sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder abgetreten hat, droht eine Vollstreckung allenfalls in neu erworbenes Vermögen ( z.B. Schenkung, Lottogewinn oder Erbschaft ). Hingegen sind die Einkünfte aus Selbständigkeit für die neuen Gläubiger pfändbar. Die Restschuldbefreiung für die alten Schulden, die bereits vor Eröffnung der Privatinsolvenz entstanden sind, kann Ihnen aber wegen neuer Schulden nicht versagt werden. 

Rechtsanwältin Dorothee Westphal-Rohn

Empfehlung von Rechtsanwältin Dorothee Westphal-Rohn

Drohen neue Vollstreckungen in einem laufenden Insolvenzverfahren, sollten Sie sich schnellstmöglich mit uns in Verbindung setzen. Wir bemühen uns, durch entsprechende Verhandlungen eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit den neuen Gläubigern zu ermöglichen. Ratenzahlungen müssen aber angeboten werden, damit der Schuldenbereinigungsplan auch zustande kommt. Eine außergerichtliche Einigung mit Ihren neuen Gläubigern ist auch während einer Privatinsolvenz zulässig. Auch hier sollten Sie aufgrund der Komplexität die Antragstellung einem Anwalt mit entsprechender Erfahrung überlassen. In jedem dieser beschriebenen Fälle ist es günstig, sich frühzeitig die professionelle Unterstützung durch einen Anwalt zu sichern. Unsere Kanzlei bietet Ihnen neben langjähriger Erfahrung und routinierten Abläufen einen klar definierten Ablauf – und das zum Festpreis für Sie. Damit wird Ihr Weg aus der Schuldenfalle berechenbar.
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