Privatinsolvenz und Gläubigerversammlung

Was ist eine Gläubigerversammlung? Wer kann sie einberufen, welchen Einfluss hat diese auf die Privatinsolvenz?

Die Gläubigerversammlung ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das zentrale Organ der am Verfahren beteiligten Gläubiger.

Beteiligte

Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung sind nach § 74 InsO alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.

Befugnisse

Die Mitwirkungsbefugniss der Gläubigerversammlung ist in der InsO festgelegt. Bei der Insolvenz einer juristischen Person, wie z.B. einer Gmbh oder einer AG (bekanntes Beispiel Karstadt oder Quelle) beschließt die Gläubigerversammlung im Berichtstermin, ob das Unternehmen stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Bei besonders bedeutsamen Rechsthandlungen muss immer die Zustimmung der Gläubigervesammlung eingeholt werden. Bedeutsame Rechtshandlungen sind z.B.

  • ein Darlehen, welches die Insolvenzmasse schmälert, soll aufgenommen werden
  • das Unternehmen soll veräußert werden

Im Fall der Privatinsolvenz kann die Gläubigerversammlung z.B. einberufen werden, wenn Rechte auf Anfechtung auf den Treuhänder übertragen werden sollen.

Die Gläubigerversammlung ist ebenfalls berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte oder Sachstandsberichte über die Geschäftsführung zu erhalten, insbesondere kann sie den Geldverkehr und Geldbestand des Insolvenzverwalters prüfen lassen.

Einberufung

Die Gläubigerversammlung wird einberufen, wenn dieses z.B. vom Insolvenzverwalter, vom Gläubigerausschuss oder von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern beantragt wird. Zwischen Eingang des Antrags und dem Termin sollen nicht mehr als 3 Wochen vergehen.

Beschlussfassung

Die Leitung der Gläubigerversammlung übernimmt das Insolvenzgericht. Ein Beschluss kommt erfolgreich zustande, wenn die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger über 50 % der überhaupt abstimmenden Gläubiger beträgt. Der Gläubigerausschuss kann jedoch nicht Beschlüsse ins Blaue hinein bewirken. Falls ein Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiegr widerspricht, so mus das Insolvenzgericht den Beschluss aufheben, sofern ein Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dieses noch in der Gläubigerversammlung beantragt. Dieses soll dem Machtmißbrauch von Großgläubigern mit Stimmenmehrheit entgegen wirken. Damit wird dem Insolvenzgericht eine Kontrollmöglichkeit über die Gläubiger gegeben, die Einzelinteressen vertreten.

© 2023 Schulden- und Insolvenzberatung Westphal-Rohn - Wir nutzen Cookies um die Website zu verbessern und für Marketing. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.