Privatinsolvenz und Auto

Was passiert mit meinem Auto, wenn es zu einer Privatinsolvenz kommt? Kann dieses eingezogen werden?

Grundsätzlich besteht die Gefahr, dass Ihr Auto vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingezogen und verwertet wird. Dasselbe gilt für Motorräder, Mopeds, Wohnwagen o.ä. Lediglich in bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, dass das Auto bzw. Fahrzeug in Ihrem Besitz verbleibt. Die Frage, unter welchen vetraglichen Voraussetzungen Ihr Auto angeschafft wurde, ist dabei äußerst wichtig. Zu unterscheiden ist zwischen folgenden Varianten:

A. Das Fahrzeug ist geleast.

B. Das Fahrzeug ist finanziert.

C. Das Fahrzeug ist vollständig bezahlt.

D. Das Fahrzeug wird Ihnen von dritter Seite zur Nutzung zur Verfügung gestellt.

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A. Leasingfahrzeug

Wenn Sie ein Auto geleast haben, hat der Treuhänder keine Möglichkeit, das Auto einzuziehen. Solange Sie Ihre Leasingraten aus dem unpfändbaren Einkommen weiterhin bezahlen oder ein Dritter die Leasingraten für Sie übernimmt, können Sie das Fahrzeug nutzen, egal ob es sich um einen Mercedes, einen Seat oder einen VW handelt. Leasinggeber ist die Leasingbank. Nur diese hat das Recht, Ihnen den Leasingvertrag zu kündigen. Solange die Leasingraten pünktlich gezahlt werden, hat die Bank keinerlei Interesse an einer Kündigung.

B. finanziertes Fahrzeug

I. Der Wert des Autos ist geringer als die offene Kreditsumme

Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft haben, gilt zunächst auch hier, dass nur die finanzierende Bank ein Recht darauf hat, dieses einzuziehen und zu verwerten, da ein vertragliches Absonderungsrecht besteht. Dieses deshalb, weil die Bank solange Eigentümer des Autos bzw. Motorrads oder Wohnwagens bleibt, bis die letzte Rate gezahlt ist. Für den Antrag auf Privatinsolvenz gilt, dass auch diese Bank als Insolvenzgläubiger im Gläubigerverzeichnis aufgeführt werden muss. Sofern im Privatinsolvenzantrag kenntlich gemacht wurde, dass die Raten aus dem unpfändbaren Einkommen weiter bezahlt werden, droht keine Kündigung des Kreditvertrages. Das Auto kann weiterhin in Ihrem Besitz verbleiben und wird vom Treuhänder nicht eingezogen. In den meisten Fällen ist die auf dem Auto lastende Schuldensumme höher, als der Wert des Autos selbst. Wenn das bei Ihnen der Fall sein sollte, droht keine Gefahr der Wegnahme.

II. Der Wert des Autos ist höher, als die offene Kreditsumme

Sollte das Auto mehr wert sein, als die Restschuldensmme, kann es passieren, dass der Treuhänder die Differenz zwischen Wert des Autos und Restschuldensumme von Ihnen als Geldbertrag zur Insolvenzmasse einfordert.

C. Das Fahrzeug ist vollständig bezahlt

Wenn Ihr Fahrzeug vollständig bezahlt ist, der Wert nicht mehr als ca. 2000,00 € beträgt und Sie dieses zur Fortführung Ihrer Erwerbstätigkeit brauchen, dürfen Sie das Auto im Fall der Privatinsolvenz behalten. Fortführung der Erwebstätigkeit bedeutet z.B., dass Ihre Arbeitsstelle nicht oder nur unter unzumutbaren Umständen mit öffentlichen Verkehrsmitteln (einfache Fahrt ab 1 1/2 Stunden auffwärts) erreichbar ist. Dasselbe gilt auch, wenn Sie mit Ihrem Auto Kunden besuchen müssen. Wenn Sie das Auto lediglich zum Einkaufen oder für Freizeitaktivitäten vorhalten, kann der Treuhänder dieses verwerten, selbst wenn es sich um ein Auto handelt, was nur wenige hundert Euro wert ist.

ACHTUNG: Falls Sie vorhaben, Ihr Auto vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen guten Bekannten oder an ein Familienmitglied zu verkaufen, um das Auto zu retten, ist äußerste Vorsicht geboten. Diese Handlung kann der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter unterliegen.

D. Das Fahrzeug steht im Eigentum Dritter

In der Praxis kommt es oft vor, dass unsere Mandanten ein Auto von den Eltern oder dem Ehepartner nutzen. Im Fall einer Privatinsolvenz ist diese Fallkonstellation kein Problem. Eine korrekte Deklarierung im Privatinsolvenzantrag über die Eigentumsverhältnisse ist jedoch unabdingbar, damit es keine Probleme mit dem Treuhänder gibt.

Rechtsanwältin Dorothee Westphal-Rohn

Empfehlung von Rechtsanwältin Dorothee Westphal-Rohn

Aufgrund der Komplexität des Verfahrens empfehle ich, den entsprechenden Sachverhalt frühzeitig mit einem Anwalt abzustimmen. Ich prüfe auch schon vor der Privatinsolvenz für Sie, ob die Voraussetzungen einer Unpfändbarkeit erfüllt werden und unterstütze Sie beim Ausfüllen der entsprechenden Anträge. Im Streitfall muss bei Privatinsolvenz die Unpfändbarkeit gegenüber dem Gericht oder dem Treuhänder fundiert dargestellt werden.Spätestens zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens sind Sie auf die Vertretung durch einen professionellen Anwalt angewiesen.
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