Privatinsolvenz und Abweisung mangels Masse

Wann wird der Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz mangels Masse abgewiesen?

Der Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz wird vom Gericht abgewiesen, wenn
das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des
Privatinsolvenzverfahrens zu decken. Ob das Vermögen des Schuldners ausreicht, berechnet sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren Vermögen und den voraussichtlichen Kosten für das Privatinsolvenzverfahren. Unpfändbare Vermögensgüter, die auch im Zuge einer Sachpfändung nicht verwertet werden könnten, bleiben außen vor. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

Das Gericht weist den Antrag nicht ab, wenn entweder ein ausreichender Kostenvorschuss (im Durchschnitt ca. 1500,00 bis 2000,00 €) eingezahlt wird oder die Kosten des Privatinsolvenzverfahrens gestundet werden. Die Gerichtskosten setzen sich dabei aus den Kosten des Treuhänders oder Insolvenzverwalters und aus Gerichtsgebühren, die jedoch den geringsten Anteil ausmachen, zusammen. Die Kostenstundung erfolgt nur auf gesonderten Antrag des Schuldners. Der Kostenstundungsantrag muss dem Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz beigefügt sein. Bevor das Gericht den Antrag mangels Masse abweist, wird dem Schuldner eine Anhörung zugestellt. Darin wird ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, bzw. eine Frist gesetzt, bis wann der Kostenvorschuss bei Gericht eingezahlt werden muss. Die Frist beträgt i.d.R. 2 Wochen.

Die Abweisung mangels Masse setzt eine vollständige Amtsermittlung des Insolvenzgerichts voraus, d.h. das Insolvenzgericht muss alle erdenklichen Ermittlungen anstellen, die eine Abweisung rechtfertigen. In der Praxis bedient sich das Gericht dazu eines Gutachters, der vor Eröffnung der Privatinsolvenz mit der Ermittlung der Vermögensverhältnisse beauftragt wird. Dem verwertbaren Vermögen sind dabei die voraussichtlichen Kosten für das gesamte Insolvenzverfahren gegenüber zu stellen. Der Gutachter muss dabei nicht nur die vorhandenen Vermögensgegenstände wie z.B. Kontoguthaben, Rückkaufwert einer Lebensversicherung oder unbelastetes Grundvermögen beachten. Der Gutachter hat auch zu prüfen, ob sich im Laufe des Insolvenzverfahrens noch Vermögen erzielen lässt, z.B. durch eine Forderungsbeitreibung oder erfolgversprechende Anfechtungen.

Wird ein Privatinsolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, so wird
dieses zur Warnung des Geschäftsverkehrs in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Löschungsfrist für diesen Eintrag beträgt 5 Jahre.

Rechtsanwältin Dorothee Westphal-Rohn

Empfehlung von Rechtsanwältin Dorothee Westphal-Rohn

Gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts ist die sofortige Beschwerde statthaft, die innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses eingelegt werden muss. Überlassen Sie diese Rechtsmaterie unbedingt einer auf Privatinsolvenz spezialisierten Anwaltskanzlei, wie der Anwaltskanzlei Westphal. Allein die Tatsache, dass eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt, ist bereits schädlich genug. Hinzu kommt, dass Gerichte unter Umständen eine dreijährige Sperrfrist verhängen.
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