Pfändungsschutzkonto

Wichtig bei drohenden Pfändungen

Beantragen Sie am besten heute noch die Führung Ihres Girokontos als Pfändungschutzkonto!

Seit dem 01.07.2010 gibt es durch die Einführung des Pfändungsschutzkontos bei einer Kontopfändung durch die Gläubiger enorme Erleichterungen für die Betroffenen. Bis zum 31.12.2011 konnte der Kontoinhaber, sofern er noch kein Pfändungsschutzkonto besaß, den Schutz seines pfändungsfreien Einkommens bei einer Kontopfändung nur über Umwege erlangen und zwar durch einen Vollstreckungsschutzantrag bei Gericht. Soweit der Kontoinhaber Einkommen aus Lohn, Gehalt, ALG I oder Rente bezog, konnte eine Kontopfändung in Höhe des pfandfreien Einkommens nur durch einen entsprechenden Antrag bei Gericht aufgehoben werden.

Folgeprobleme vermeiden

Noch schwieriger gestaltete sich eine Kontopfändung bei Empfängern von Sozialleistungen. Hierzu zählen u.a. ALG II, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und Wohngeld. Für Empfänger dieser Leistungen gab es keinen gerichtlichen Schutz. Bislang bestand hier nur die Möglichkeit, die Sozialleistungen innerhalb von 7 Tagen ab Eingang auf dem Konto in bar abzuheben. Folgeprobleme mit dem Vermieter, dem Energieversorger oder anderen Vertragspartnern kamen so auf die Betroffenen zu. Oftmals führten Kontopfändungen auch noch zu Kündigungen des Kontos durch die Hausbank.

Seit dem 01.01.2012 ist der zusätzliche Pfändungsschutz über die Gerichte entfallen! Auch Sozialleistungen, wie ALG II oder Kindergeld sind nicht mehr geschützt!

Das heißt, wer kein Pfändungsschutzkonto besitzt, ist den Vollstreckungen der Gläubiger in das Kontoguthaben schutzlos ausgeliefert und riskiert damit, dass das gesamte Einkommen nicht mehr zur Verfügung steht.

Ein Pfändungsschutzkonto erhalten Sie nur, wenn dieses als Einzelkonto geführt wird, Gemeinschaftskonten, wie z.B. bei Eheleuten, sind nicht geschützt.

Das P-Konto

Der Gesetzgeber hat bereits am 01.07.2010 das Pfändungsschutzkonto (das sog. P-Konto) eingeführt. Beim Pfändungsschutzkonto greift automatisch ein Pfändungsschutz in Höhe des gesetzlichen Pfändungsfreibetrages ein. Der Pfändungsfreibetrag richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens und der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen, wobei die Unterhaltsverpflichtungen der Bank gegenüber durch Vorlage geeigneter Papiere nachgewiesen werden müssen. Welcher Betrag von Ihrem Einkommen pfändbar ist, können Sie der Pfändungstabelle auf unserer Internetseite entnehmen. Beim Pfändungsschutzkonto wird nicht mehr zwischen den verschiedenen Einkommensarten unterschieden. Egal woraus der Betroffene sein Einkommen bezieht, ob aus Gehalt, ALG II oder auch aus selbständiger Tätigkeit, der Pfändungsschutz setzt automatisch in Höhe des Pfändungsfreibetrages ein.

Entspannter schlafen

Jeder Kontoinhaber hat also einen gesetzlichen Anspruch auf die Führung eines Pfändungsschutzkontos gegenüber seiner Bank. Bei bereits bestehenden Konten besteht der Anspruch auf die Führung als Pfändungsschutzkonto selbst dann, wenn noch nie eine Kontopfändung erfolgt ist. Nach außen ändert sich nichts, im Fall einer Kontopfändung setzt der verbesserte Schutz automatisch ein. Nicht mehr mögliche Überweisungen an den Vermieter oder den Energieversorger oder bleiben Ihnen in Zukunft erspart. Ein schriftlicher Antrag bei Ihrer Bank, dass Sie in Zukunft Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto führen lassen möchten, ist jedoch erforderlich. Automatisch setzt dieser Schutz nicht ein. Der Antrag muss bei Ihrer Bank von Ihnen persönlich gestellt werden. Jede Bank verwendet dabei andere Formulare. Einheitliche Formulare, die man sich z.B. im Internet herunter laden könnte, gibt es dafür leider nicht.

Sofern Sie Unterhaltspflichten haben, wird der pfändungsfreie Betrag, der sich seit dem 01.07.2021 geändert hat, auf Ihren Antrag erhöht. Der pfändungsfreie Betrag wurde auf 1252,64 € angehoben. Automatisch erfolgt die Erhöhung nicht. Damit die Bank, Ihnen den höheren Pfändungsfreibetrag auf Ihrem Konto einräumt, benötigen Sie jedoch eine Bescheinigung, die u.a von einer Schuldnerberatung oder einem Rechtsanwalt ausgestellt werden kann.

Wir helfen Ihnen gerne

Wir unterstützen Sie gerne und stellen Ihnen diese notwendige Bescheinigung für die Beantragung eines Pfändungsschutzkontos aus. Gern können Sie an uns herantreten. Wir setzen uns daraufhin umgehend mit Ihnen in Kontakt.

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