Pfändungsfreigrenzen
Als Pfändungsfreigrenzen bezeichnet man die vom Gesetzgeber festgelegten monatlichen Geldbeträge aus Arbeitseinkommen, die einem Schuldner gegenüber seinen Gläubigern als unpfändbar zu belassen sind.
Der Grundgedanke dieser Gesetzgebung ist, dass dem Schuldner wenigstens so viel Geld im Monat belassen werden soll, welches er zur Sicherung seines Existenzminimums benötigt.
Unter Arbeitseinkommen ist das Nettoeinkommen des Schuldners zu verstehen, dazu zählen u.a. Lohn, Gehalt, Arbeitslosengeld und Rente. Die Pfändungsfreigrenzen werden vom Gesetzgeber entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages angepasst.
Daten zu Pfändungsfreigrenzen
Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen erfolgte zum 01.07.2019. Ihre Grundlage findet die Übersicht der Pfändungsfreigrenzen, die in der Pfändungstabelle abgedruckt ist, in § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO).
Unpfändbarer Grundbetrag
Im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen ist zunächst ein unpfändbarer Grundbetrag festgelegt, der seit dem 01.07.2019 1179,99 Euro monatlich beträgt. Der unpfändbare Grundbetrag von 1179,99 Euro gilt für alle Schuldner, die keine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen haben. Die Pfändungsfreigrenzen erhöhen sich bei entsprechenden Unterhaltsverpflichtungen. So liegt die Pfändungsfreigrenze für einen Schuldner mit einer Unterhaltsverpflichtung bei 1629,99 Euro. Hat der Schuldner zwei Unterhaltspflichten erhöht sich die Pfändungsfreigrenze bereits auf 1869,99 Euro. Die jeweils geltenden Pfändungsfreigrenzen finden Sie in unserer Pfändungstabelle. Die Berechnung Ihres unpfändbaren Einkommens bzw. Ihrer Pfändungsfreigrenze können Sie mit unserem Pfändungsrechner vornehmen.
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