Pfändungsfreibetrag
Der Pfändungsfreibetrag richtet sich nach der Höhe des steuerlichen Grundfreibetrages gem.§ 32a Abs.1 Nr. 1 EstG. Der Pfändungsfreibetrag kann aus der Pfändungstabelle, die in § 850c ZPO zu finden ist, entnommen werden.
An diese Pfändungstabelle ist sowohl der Arbeitgeber des Schuldners, als auch der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder im Falle einer Privatinsolvenz gebunden. Bei dem Pfändungsfreibetrag handelt es sich um den monatlichen Betrag des Schuldners aus Arbeitseinkommen, der diesem belassen werden muss, damit sein Existenzminimum und auch die Unterhaltverpflichtungen gesichert sind.
Mit unserem Pfändungsrechner können Sie problemlos ermitteln, wie viel von Ihrem Einkommen Ihnen pfandfrei zu belassen ist. Nach § 850 Abs. 2a ZPO ändert sich der Pfändungsfreibetrag am 1. Juli jedes ungeraden Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.
Erhöhung des Pfändungsfreibetrags
Im Jahr 2019 wurde der Pfändungsfreibetrag angepasst. Bis zum 30.06.2019 betrug der Pfändungsfreibetrag bei einem Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung 1139,99 Euro. Am 01.07.2019 hat der Gesetzgeber diesen Pfändungsfreibetrag um 40,00 Euro, d.h. auf 1179,99 Euro angehoben. Der Pfändungsfreibetrag erhöht sich entsprechend der Unterhaltsverpflichtungen, die der Schuldner zu erfüllen hat.
Beispiel
Bei einem Schuldner, der 1180,00 Euro netto verdient, ist ein monatlicher Betrag von 0,99 Euro pfändbar. Ein Schuldner mit einer Unterhaltsverpflichtung kann bis zu 1629,99 Euro verdienen. Ab einem Nettoeinkommen von 1630,00 Euro ist ein monatlicher Betrag von 3,92 Euro pfändbar. Alle Beträge über ein Nettoeinkommen von 3613,08 Euro hinaus können unabhängig von der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen gepfändet werden.
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