Lohnpfändung

Welche Voraussetzungen müssen bei einer Lohnpfändung gegeben sein? Welche Folgen entstehen? Erfahren Sie alles zur Lohnpfändung.

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Die Lohnpfändung ist in den §§ 850 bis 850i ZPO geregelt. Das Arbeitseinkommen des Schuldners stellt vielfach dessen maßgebliche oder sogar einzige Grundlage der Existenzsicherung dar. Um eine bescheidene Lebensführung für den Schuldner und seine Familie zu sichern, regeln die §§ 850 ff. ZPO Einschränkungen der Pfändbarkeit der Forderungen auf das Arbeitseinkommen.

Voraussetzungen der Lohnpfändung

  1. Der Gläubiger muss einen vollstreckbaren Titel (z.B. Urteil oder Vollstreckungsbescheid) gegen den Schuldner haben.
  2. Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner zugestellt worden sein.
  3. Der Gläubiger oder ein von ihm beauftragtes Inkassounternehmen muss beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Lohnpfändung stellen, das Gericht erlässt darauf hin einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss.
  4. Der Pfändungs-und Überweisungsbeschluss muss dem Arbeitgeber, der in diesem Fall der sog. Drittschuldner ist, vom Gerichtsvollzieher zugestellt werden.

Unpfändbare Bezüge bei Lohnpfändung

Nach § 850a ZPO sind u.a. folgende Bezüge im Rahmen einer Lohnpfändung unpfändbar:

  • zur Hälfte der für die Leistung von Überstunden gezahlte Lohn
  • Weihnachtsgeld bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 €
  • Urlaubsgeld oder Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses
  • Reisekosten, Reisespesen, Tage-und Übernachtungsgeld, Umzugskostenvergütung
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, etwa als Schöffe, Beisitzer, Trainer oder Schiedsrichter
  • Erziehungsgeld, Studienbeihilfen

Bedingt pfändbare Bezüge bei Lohnpfändung

Nach § 850b ZPO sind u.a. folgende Bezüge im Rahmen einer Lohnpfändung bedingt pfändbar:

  • Renten wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung z.B. Berufsunfähigkeitsrente, Schmerzensgeldrente und Unfallrente
  • Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen
  • Ansprüche auf Lebensversicherungen, die auf den Todesfall abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3579,00 € nicht übersteigt.

Bedingt pfändbar bedeutet, dass die Bezüge nur unter gewissen Voraussetzungen gepfändet werden dürfen. Die Lohnpfändung ist hier nur zulässig, wenn die Vollstreckung in sonstiges Vermögen des Schuldners keinen Erfolg gebracht hat und wenn die Lohnpfändung der Billigkeit entspricht. Die Billigkeitsprüfung des Gerichts umfasst, dass alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind und sowohl Gläubiger-, als auch Schuldnerinteressen gegeneinander abzuwägen sind.

Folgen der Lohnpfändung

Liegen alle Voraussetzungen für Lohnpfändung vor, wird der pfändbare Anteil des Lohns jeden Monat an den Gläubiger ausgekehrt und zwar im Rahmen der in § 850 c ZPO geregelten Pfändungsgrenzen. Pfandungsgrenzen können mit dem Pfändungsrechner genauer berechnet werden.

Ausnahmen und Abweichung von den Pfändungsgrenzen bei Lohnpfändung

Nach § 850f ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners den gesetzlichen Pfändungsfreibetrag erhöhen. Der Schuldner muss dafür nachweisen, dass sein notwendiger Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt ist. Weitere Voraussetzungen sind besondere Bedürfnisses des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder besonderer Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten.

Persönliche und berufliche Gründe können Krankheit oder besondere berufliche Belastungen, wie Weiterbildungskosten oder hohe Fahrtkosten sein. Auch ein besonders hoher Unterhaltsanspruch, da sich die Erhöhungsbeträge in der Pfändungstabelle gerade nicht am tatsächlich geleisteten Unterhalt orientieren, muss berücksichtigt werden.

Umgekehrt gibt es aber auch Fälle, bei denen das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den Pfändungsfreibetrag verringern kann. Bei Ansprüchen auf Kindesunterhalt kommt es in der Praxis sehr häufig vor, dass das Einkommen des Schuldners bis auf den geltenden Sozialhilfesatz monatlich herunter gepfändet werden kann.

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