Eidesstattliche Versicherung

Was ist eine eidesstattliche Versicherung und wann muss ich diese abgeben? Kann ich zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden?

Die eidesstattliche Versicherung, oft auch Offenbarungseid genannt, ist eine Pfändungsmaßnahme gem. § 889 ZPO, die Gläubiger gegen Sie einleiten können. Der Antrag eines Gläubigers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird meist mit einem Antrag auf Sachpfändung verbunden.

Zuständigkeit

Zuständig für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist ausschließlich das Vollstreckungsgericht an Wohnort des Schuldners. Ohne rechtskräftigen Titel, wie z.B. einem Vollstreckungsbescheid und ohne Zustellnachweis kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht wirksam beantragt werden. Der Rechtspfleger am zuständigen Vollstreckungsgericht prüft die Anträge der Gläubiger deshalb auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit. Erst dann wird der Antrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter geleitet.

Vermeidung der Abgabe

Die eidesstattliche Versicherung müssen Sie erst abgeben, wenn Sie die Forderung des Gläubigers nicht bezahlen können und sich dieser auch nicht auf eine ratenweise Abtragung der Forderung einlässt. In der Praxis hilft es manchmal schon, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verhindern, indem Sie zumindest einen Teilbetrag der Forderung beim Gerichtsvollzieher begleichen. Es ist auch legitim, wenn Sie den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Gerichtsvollzieher verschieben lassen, um sich noch ein wenig Luft zu verschaffen und ggf. einen kleinen Geldbetrag aufzutreiben. Die meisten Gerichtsvollzieher lassen mit sich reden, manchmal wird Ihnen der Gerichtsvollzieher eine Privatinsolvenz ans Herz legen, damit die Vollstreckungen endlich aufhören. Wenn Sie darüber schon länger nachdenken, können Sie die Vorbereitung Ihres Antrages auf Privatinsolvenz gern bei uns in Auftrag geben.

Zwang zur Abgabe

Wenn Sie Gläubiger haben, die sich auf keine Ratenzahlungen einlassen oder wenn Sie nicht einmal Kleinstraten anbieten können, gibt das Gesetz dem Gläubiger die Möglichkeit, Sie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu zwingen. Sie müssen diese also abgeben, wenn Sie kein Geld haben, um die Forderung zu begleichen. Wenn Sie sich weigern oder wenn Sie unentschuldigt zu mindestens einem Termin beim Gerichtsvollzieher nicht erscheinen, kann man Sie sogar zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ins Gefängnis verbringen. Dort können Sie solange festgehalten werden, bis Sie die eidesstattliche Versicherung abgeben. Sich zu weigern oder sich der Sache durch Nichterscheinen zu entziehen, bringt Ihnen deshalb nichts als Ärger ein.

Form der Abgabe

Der Gerichtsvollzieher verwendet zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Formulare, in denen sämtliche Fragen zu Ihren Vermögensverhältnissen beantwortet werden müssen. Hierbei handelt es sich um das sog. Vermögensverzeichnis, was von Ihnen auszufüllen ist. Es wird z.B. folgendes abgefragt:

  • Familienstand
  • Adresse des Arbeitgebers
  • Bankverbindung
  • Bargeld
  • Kleidungsstücke
  • Wohnungseinrichtung

Am Ende des Formulars müssen Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt versichern.

VORSICHT! Die Abgabe einer falschen oder unvollständigen Versicherung an Eides statt ist gem. § 156 StGB strafbar und kann Ihnen bis zu drei Jahre Haft einbringen.

Folgen der Abgabe

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann auf Veranlassung des Gläubigers in die Schufa eingetragen werden. Darüber hinaus folgen der Abgabe in der Praxis meist weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Lohnpfändung, Kontopfändung oder Pfändung in andere Vermögensrechte. Es ist deshalb sehr wichtig, dass Sie ein Pfändungsschutzkonto besitzen. Achten Sie auch darauf, dass Ihr Arbeitgeber im Fall einer sich anschließenden Lohnpfändung die Pfändungsfreigrenzen einhält und nur Ihr pfändbares Einkommen abführt, welches Sie aus unserer Pfändungstabelle entnehmen können. Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung haben Sie zumindest vor dem Gerichtsvollzieher erst einmal drei Jahre Ruhe, denn eine eidesstattliche Versicherung muss grundsätzlich nur alle drei Jahre erneuert werden, es sei denn, der Gläubiger hat Kenntnis von inzwischen eingetretenen Veränderungen.

Beispiel: Sie waren bei Abgabe arbeitslos, haben jetzt aber wieder eine neue Arbeitsstelle.

Sie sind nicht mehr zu Unterhaltsleistungen verpflichtet.

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