Privatinsolvenz und sofortige Beschwerde
Gegen welche Entscheidungen des Insolvenzgerichts kann der Schuldner sofortige Beschwerde einlegen?
Gegen gewisse Entscheidungen des Insolvenzgerichts steht dem Schuldner das
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Die Entscheidungen, die ein Gericht im Zuge der Privatinsolvenz erlassen und gegen die sofortige Beschwerde eingelegt werden kann, sind genauestens im Gesetz geregelt. Hierzu gehören z.B.
- Ablehnung oder Aufhebung der Kostenstundung
- Ablehnung der Eröffnung der Privatinsolvenz
- Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
- Versagung der Restschuldbefreiung
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung des
Beschlusses beim zuständigen Gericht einzulegen. Das kann das Gericht sein, welches die Entscheidung erlassen hat oder das Landgericht. Nach Ablauf der Frist ist die sofortige Beschwerde nicht mehr zulässig. Wichtig ist, die sofortige Beschwerde auch zu begründen.
Die sofortige Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Sie muss unterschrieben sein.
Das Insolvenzgericht, welches die Entscheidung erlassen hat, hat die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde abzuhelfen, d.h. das Insolvenzgericht kann seine eigene Entscheidung revidieren. Hilft das Insolvenzgericht nicht ab, wird die Entscheidung dem Landgericht mit der dazugehörigen Akte vorgelegt. Das Landgericht ist in diesem Fall die nächsthöhere Instanz und entscheidet neu. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht durch Beschluss und ist dem Schuldner zuzustellen. In Einzelfällen, kann sich der Schuldner gegen eine für ihn ungünstige Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wehren. Über eine Rechtsbeschwerde verhandelt der Bundesgerichtshof.
