Privatinsolvenz und Selbstbehalt
Erfahren Sie wie hoch Ihr Selbstbehalt bei Privatinsolvenz ist.
Viele Schuldner stellen sich immer wieder die Frage, wie hoch im Fall einer Privatinsolvenz der Selbstbehalt ist. Viele Leute gehen irrtümlich davon aus, dass das gesamte Einkommen gepfändet werden kann. Dem ist aber nicht so. Der Selbstbehalt soll dem Schuldner das Existenzminimum sichern. Denn schließlich müssen Sie Essen und Trinken, Miete, Telefon und Strom bezahlen.
Der Selbstbehalt richtet sich unter anderem nach Ihren Unterhaltsverpflichtungen. Aktuell dürfen sie im Fall einer Privatinsolvenz 1259,99 € behalten, sofern sie keine Unterhaltsverpflichtungen haben.
Das bedeutet, dass ihnen der Insolvenzverwalter den Betrag von 1259, 99 € oder das was darunter liegt als Lebensgrundlage belassen muss.
Ihren Selbstbehalt können Sie auf unsere Internetseite mit dem Pfändungsrechner ermitteln. Sie können aber auch in die Pfändungstabelle schauen. Gucken sie zunächst in der linken Spalte wie hoch ihr monatliches Nettoeinkommen ist. Sie sehen oben die Anzahl der jeweiligen Unterhaltsverpflichtungen. Suchen Sie sich die entsprechende Anzahl heraus, dann wissen sie, wieviel Einkommen gepfändet werden kann.
Die Tabelle endet bei einem Nettoeinkommen von 3840,08 €. Nettoeinkommen, was über diesen Betrag hinausgeht, ist voll pfändbar. Die Pfändungstabelle wird alle 2 Jahre jeweils zum 1.7.
angepasst.
Was darf ich mit meinem Selbstbehalt machen?
Mit ihrem Selbstbehalt dürfen sie machen, was sie möchten. So können Sie zum Beispiel einen Handyvertrag abschließen. Wichtig ist jedoch, diesen auch monatlich pünktlich zu bezahlen. In keinem Fall dürfen sie neue Schulden machen. Dies ist ein Grund, dass ihnen die Restschuldbefreiung versagt werden kann.
Welches Einkommen ist pfändbar?
Das Gesetz unterscheidet zwischen voll pfändbarem Einkommen, bedingt pfändbarem Einkommen und Einkommen was gar nicht pfändbar ist. Zum pfändbaren Einkommen zählen zum Beispiel:
- Lohn
- Rente
- Arbeitslosengeld I
- Arbeitslosengeld II
Bedingt pfändbares Einkommen bedeutet, dass dieses zunächst grundsätzlich pfändbar ist. Wenn der
Schuldner jedoch nachweist, dass er das Einkommen für bestimmte Zwecke einsetzen muss, kann
das Gericht die Bezüge für unpfändbar erklären.
Zum bedingt pfändbaren Einkommen zählen zum Beispiel:
- Renten die wegen einer Verletzung des Körpers bewilligt wurden
- Unterhaltsrenten
- Einkünfte die von Stiftungen kommen
Das unpfändbare Einkommen kann von niemandem angetastet werden es bleibt uneingeschränktund in voller Höhe beim Schuldner.
Zum unpfändbaren Einkommen zählen zum Beispiel:
- Erziehungsgeld
- Kindergeld
- Aufwandsentschädigungen
- Nachtzulagen
- Wochenendzulagen
Gilt der Selbstbehalt auch für das Pfändungsschutzkonto?
Nein, beim Pfändungsschutzkonto gelten andere Beträge. So liegt der Selbstbehalt beim
Pfändungsschutzkonto bei 1252,64 €, wenn Sie keine Unterhaltsverpflichtung haben. Es sind auf dem
Konto also 7,35 € weniger geschützt.
Fazit Privatinsolvenz und Selbstbehalt
Der Selbstbehalt wird vom Gesetzgeber bestimmt und ist in der Pfändungstabelle geregelt. Er ist
dazu bestimmt, dass ist ihnen möglich bleibt, von einem gewissen Geldbetrag im Monat Ihre
Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Sie können mit dem Selbstbehalt tun was Sie möchten, dürfen
während der Privatinsolvenz jedoch keine neuen Schulden machen.
Den Selbstbehalt dürfen sie auch behalten, wenn es außerhalb einer Privatinsolvenz zu
Vollstreckungsmaßnahmen kommt.