Privatinsolvenz und Kostenstundung
Unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Stundung der Kosten für den Antrag auf Privatinsolvenz? Was bewirkt die Kostenstundung?
Die Kostenstundung des Privatinsolvenzverfahrens richtet sich nach § 4a InsO.
Die Kostenstundung wird nur natürlichen Personen bewilligt, gilt also nicht für Personengesellschaften wie z.B. eine GmbH oder AG. Wenn der Schuldner mit Einreichung des Antrages auf Privatinsolvenz einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, werden ihm auf Antrag die Kosten des Privatinsolvenzverfahrens gestundet. Der Antrag wird gewöhnlich mit dem Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz verbunden.
Sie können diesen wie folgt formulieren:
Ich beantrage die Stundung der Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldenbefreiung. Hierzu erkläre ich, dass ich weder wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden bin, noch mir in den letzten zehn Jahren vor meinem Antrag auf Verfahrenseröffnung oder danach Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 InsO bzw. § 297 InsO versagt wurde. Mir sind keine Personen oder Einrichtungen bekannt, die bereit wären, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Mir ist bekannt, dass eine Kostenstundung nur bewilligt werden kann, wenn mein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken; dass ich die entstehenden Verfahrenskosten, soweit diese nicht während des Insolvenzverfahrens oder der Wohlverhaltensperiode beglichen werden können, nach Erteilung der Restschuldenbefreiung bezahlen muss; dass die Bewilligung der Kostenstundung nur in Betracht kommt, wenn ich rechtzeitig einen Antrag auf Restschuldenbefreiung stelle bzw. gestellt habe. Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben.
Falls dieser Antrag vergessen wird, so kann er noch innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen gestellt werden, nachdem der Schuldner von Insolvenzgericht einen entsprechenden Hinweis bekommen hat. Eine Voraussetzung für die Kostenstundung ist, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten der Privatinsolvenz durch Einmalzahlung zu decken. Gemeint sind die Gerichtskosten und die Vergütung und Auslagen des Treuhänders bzw. Insolvenzverwalters.
Der Schuldner hat grds. das Einkommen seines Ehegatten darzulegen. Zwar bleibt dieses Einkommen bei der Berechnung des pfändbaren Anteils unberücksichtigt, ebenso wie das Kindergeld, jedoch kann der Ehegatte verpflichtet werden, die Gerichtskosten für den Schuldner vorzustrecken. Der Ehegatte selbst ist aber nur verpflichtet, die Prozesskosten vorzuschießen, wenn er genügend Einkommen hat oder der Großteil der Schulden in der ehelichen Zeit entstanden ist oder mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang steht.
Das Gericht stundet die Kosten für die Privatinsolvenz nur, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass auch tatsächlich Restschuldbefreiung erlangt werden kann. Ergibt sich z.B. bereits aus dem Antrag auf Privatinsolvenz aus den Forderungsgründen, dass ein Großteil der Forderungen aus unerlaubter Handlung stammt, kann das Gericht die Kostenstundung versagen.
Die Kostenstundung für das Privatinsolvenzverfahren bewirkt, dass der Schuldner die private Insolvenz zunächst kostenfrei durchläuft. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung kann das Gericht die Stundung verlängern, wenn der Schuldner auch dann nicht in der Lage ist, die Kosten aus seinem laufenden Einkommen aufzubringen. Dafür ist der Schuldner nachweispflichtig. Die angefallenen Gerichts-und Treuhänderkosten für das Privatinsolvenzverfahren einschließlich Restschuldbefreiung können auch in kleinen Raten
zurück gezahlt werden.