Privatinsolvenz und Insolvenzverwalter
Erfahren Sie alle wichtigen Informationen zum Insolvenzverwalter. Welche Aufgabe erfüllt dieser und welche Befugnisse hat er? Lesen Sie alles Wissenswertes.
Wenn Sie Verbraucherinsolvenz beantragen, wird vom Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalters eingesetzt. Zuständig für die Bestellung des Insolvenzverwalters ist der Richter.
Dieser wird vom Gericht nach § 313 Abs.1 InsO bei der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestimmt.
Der Insolvenzverwalter hat während des Verfahrens ähnliche Aufgaben zu erfüllen, wie im Regelinsolvenzverfahren.
1.Natürliche Person
Zum Insolvenzverwalter kann jede natürliche Person bestellt werden. Juristische Personen wie z.B. eine GmbH oder eine AG können nicht zum Insolvenzverwalter bestellt werden.
2. Unabhängigkeit
Eine vom Gesetz gegenüber dem Schuldner notwendige Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters muss unbedingt vorliegen. So darf der Treuhänder z.B. nicht mit dem Schuldner in gerader Linie verwandt oder verschwägert sein. Auch eine wirtschaftliche Verflechtung mit Gläubigern schließt die Bestellung zum Insolvenzverwalter aus.
3. Persönliche Eignung
Der Insolvenzverwalter muss über fundierte juristische und wirtschaftliche Kenntnisse verfügen und sich regelmäßig fortbilden (Anwalt, Betriebswirt, Wirtschaftsprüfer o.Ä.). In der Praxis werden durch das Insolvenzgericht am häufigsten Rechtsanwälte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht auch beaufsichtigt. So kann dieser z.B. jederzeit vom Insolvenzrichter entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund für seine Entlassung vorliegt.
Kosten des Insolvenzverwalters
Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters beträgt bei bis zu 10 Gläubigern 1000,00 Euro. Wenn 11 bis 30 Gläubiger Forderungen angemeldet haben, so erhöht sich diese Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150,00 Euro, ab 31 Gläubiger je angefangene 5 um 100,00 Euro. Die Mindestvergütung erhält der Insolvenzverwalter, wenn er keinerlei Vermögen oder pfändbares Einkommen einziehen kann.
Zieht der Insolvenzverwalter jeden Monat pfändbares Einkommen ein oder verwertet er Vermögen, richtet sich seine Vergütung nach der Höhe dessen, was er eingezogen hat. Nach § 2 InsVV erhält er folgende Regelvergütung:
von den ersten 25.000 € der Insolvenzmasse 40 %
von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 € 25 %
von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 € 7 %
von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 € 3 %
Der Insolvenzverwalter ist zur Anfechtung von Rechtshandlungen befugt, d.h. er kann z.B. keine zurück liegenden Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge anfechten und das dort bereits bezahlte Geld vom Vertragspartner zurück fordern. Zur Anfechtung sind nur die Insolvenzgläubiger befugt. Ansonsten muss die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter mit der Anfechtung beauftragen.
Der Insolvenzverwalter ist nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen (z.B. ein finanziertes Auto).
Im Einzelfall kann das Gericht schon vor Eröffnung des Verfahrens einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Dieser wird meist bestellt, wenn sich aus den Angaben des Schuldners im Insolvenzantrag Vermögensrechte ergeben, die evtl. verwertbar sind.