Privatinsolvenz und Insolvenzverwalter

Warum wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt und was darf er genau machen?

Ein Insolvenzverwalter wird eingesetzt, wenn für den Schuldner das Regelinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart ist. Beantragt der Schuldner die Verbraucherinsolvenz wird mit Eröffnung des Verfahrens durch das Insolvenzgericht der sog. Treuhänder bestellt. Davon zu unterscheiden ist der vorläufige Insolvenzverwalter, der vom Gericht noch vor Eröffnung der Regelinsolvenz eingesetzt werden kann, jedoch nicht eingesetzt werden muss.

Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht gleichzeitig mit Eröffnung der Regelinsolvenz durch gerichtlichen Beschluss bestellt. Das Gericht bestimmt, wer als Insolvenzverwalter eingesetzt wird, der Schuldner hat lediglich ein Vorschlagsrecht, dem das Gericht jedoch nicht folgen muss. Die Aufgaben des Insolvenzverwalters richten sich nach den §§ 56 ff. InsO.

1. Natürliche Person

Zum Insolvenzverwalter kann jede natürliche Person, d.h. z.B. keine GmbH oder Aktiengesellschaft bestellt werden.

2. Unabhängigkeit

Eine vom Gesetz gegenüber dem Schuldner notwendige Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters muss unbedingt vorliegen. So darf der Insolvenzverwalter z.B. nicht mit dem Schuldner in gerader Linie verwandt oder verschwägert sein, er darf für den Schuldner nicht gleichzeitig Prozessbevollmächtigter in einer anderen Sache sein oder gewesen sein. Auch eine wirtschaftliche Verflechtung mit Gläubigern schließt die Bestellung zum Insolvenzverwalter aus.

3. Persönliche Eignung

Der Insolvenzverwalter muss geschäftskundig sein, d.h. er muss über fundierte juristische und wirtschaftliche Kenntnisse verfügen und sich regelmäßig fortbilden (Anwalt, Betriebswirt, Wirtschaftsprüfer o.Ä.). In der Praxis werden durch das Insolvenzgericht am häufigsten Rechtsanwälte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter jederzeit entlassen, wenn ein wichtiger Grund für seine Entlassung vorliegt. Die Bezahlung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung InsVV. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters ist die Verwertung der Insolvenzmasse nach den Vorgaben der Gläubigerversammlung im Berichtstermin.

Die Verwertung durch den Insolvenzverwalter kann in Abstimmung mit der Gläubigerversammlung wie folgt aussehen:

  • Veräußerung des Betriebes
  • Erhaltung des Betriebes durch Insolvenzplanverfahren (den Gläubigern wird monatliche Zahlung oder Einmalzahlung zum Abbau der Schulden angeboten)
  • Betriebsfortführung des Schuldners
  • Betriebsstillegung
  • Prozessführung gegen Drittschuldner zur Durchsetzung von Forderungen der Insolvenzmasse
  • Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung vor Insolvenzeröffnungsbeschluss
  • Verwertung von Anlage-und Umlaufvermögen
  • Verteilung des Verwertungserlöses an die Insolvenzgläubiger unter Berücksichtigung absonderungsberechtigter Insolvenzgläubiger
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