Privatinsolvenz und Gläubigerbenachteiligung
Was ist eine Gläubigerbenachteiligung und welche Folgen hat diese für den Schuldner?
Wer Privatinsolvenz anmeldet, darf sowohl vor Anmeldung der Privatinsolvenz, als auch danach, einzelne Gläubiger nicht benachteiligen oder anderen Gläubigern durch eine bestimmte Handlung einen Sondervorteil verschaffen. Die Gläubiger müssen Insolvenzgläubiger sein, d.h. Sie müssen im Antrag auf Privatinsolvenz angegeben sein bzw. am Privatinsolvenzverfahren teilnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Gläubigerbenachteiligung vor, wenn die Handlung des Schuldners entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Masse, die vorhanden ist, schmälert. Durch die Handlung des Schuldners müssen die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger verschlechtert worden sein. Die Rechtshandlungen, die ein Schuldner vor oder während der Privatinsolvenz vornimmt, können sehr unterschiedlich sein. Oftmals ist sich der Schuldner der Gläubigerbenachteiligung gar nicht bewusst. Außer in den Fällen des § 133 InsO muss beim Schuldner nicht einmal Vorsatz vorliegen. Das heißt, der Schuldner muss nicht einmal die Absicht gehabt haben, die Gläubiger bei der Vermögensverschiebung zu benachteiligen. Es ist sogar unerheblich, ob der Schuldner seine Rechtshandlung als vorteilhaft oder unvorteilhaft einstuft.
Die Folge einer Gläubigerbenachteiligung ist, dass der Insolvenzverwalter das Rechtsgeschäft anfechten kann.
Beispiele für eine Gläubigerbenachteiligung in oder vor der Privatinsolvenz sind:
- Wechsel in eine ungünstige Steuerklasse
- Einzelne Insolvenzgläubiger erhalten Ratenzahlungen oder die Forderung wird beglichen, andere erhalten nichts
- Zahlungen aus geduldeter Kontoüberziehung oder einer nicht ausgeschöpften Kreditlinie
Beispiele, bei denen keine Gläubigerbenachteiligung in der Privatinsolvenz vorliegt, sind:
- Das Ausschlagen einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses
- Änderungen des Personenstands, selbst wenn dieser Unterhaltspflichten mit sich bringt
- Die Adoption eines Kindes
- Das unpfändbare Vermögen ist von der Anfechtung nicht erfasst