Privatinsolvenz und Erbschaft

Was passiert, wenn mir im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz eine Erbschaft zusteht?

Im Falle einer Erbschaft innerhalb eines Privatinsolvenz-Verfahrens besteht die Gefahr, dass Sie die geerbten Vermögensgegenstände zur Begleichung Ihrer Verbindlichkeiten einsetzen müssen. Dabei kommt es im Wesentlichen darauf an, wann die Erbschaft anfällt – im Insolvenzverfahren oder in der Wohlverhaltensphase. Fällt die Erbschaft im Insolvenzverfahren an, d.h. noch vor Beginn der Wohlverhaltensphase und wird die Erbschaft auch nicht ausgeschlagen, fällt sie im vollen Umfang in die Insolvenzmasse. Das bedeutet, dass der Treuhänder oder Insolvenzverwalter das Verfügungsrecht an allen zum Nachlass gehörenden Gegenständen – beispielsweise auch Grundstücke und Häuser – erhält.

Anders verhält es sich in der Wohlverhaltensphase. Hier sind Sie bei Annahme der Erbschaft lediglich verpflichtet, dem Treuhänder unverzüglich diesen Umstand mitzuteilen und die Hälfte des Wertes an den Treuhänder auszuzahlen. Damit steht Ihnen zumindest ein Anteil des Wertes der Erbschaft zur Verfügung.

Rechtsanwältin Dorothee Westphal-Rohn

Empfehlung von Rechtsanwältin Dorothee Westphal-Rohn

Lassen Sie bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts – oder noch besser: wenn sich ein entsprechender Sachverhalt abzeichnet – frühzeitig die Situation durch einen auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt prüfen. Wir analysieren für Sie die gesamte Situation und prüfen, ob eventuell Handlungs- oder Gestaltungsspielräume vorliegen, durch die sich die Sachlage in Ihrem Sinne verändern lässt. Möglicherweise ist es beispielsweise sinnvoll, die Erbschaft auszuschlagen. Genaue Auskunft geben wir Ihnen gern nach entsprechender Prüfung der individuellen Voraussetzungen. 
© 2023 Schulden- und Insolvenzberatung Westphal-Rohn - Wir nutzen Cookies um die Website zu verbessern und für Marketing. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.