Privatinsolvenz und der Treuhändler

Erfahren Sie alle wichtigen Informationen zum Treuhänder. Welche Aufgabe erfüllt dieser und welche Befugnisse hat er im Gegensatz zum Insolvenzverwalter nicht. Lesen Sie alles Wissenswertes.

Wenn Sie Verbraucherinsolvenz beantragen, wird vom Insolvenzgericht anstelle eines Insolvenzverwalters der sog. Treuhänder eingesetzt. Zuständig für die Bestellung des Treuhänders ist der Richter.

Dieser wird vom Gericht nach § 313 Abs.1 InsO bei der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestimmt.

Der Treuhänder hat während des Verfahrens die Aufgaben zu erfüllen, die im Regelinsolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter obliegen.

1.Natürliche Person

Zum Treuhänder kann jede natürliche Person bestellt werden. Juristische Personen wie z.B. eine GmbH oder eine AG können nicht zum Treuhänder bestellt werden.

2. Unabhängigkeit

Eine vom Gesetz gegenüber dem Schuldner notwendige Unabhängigkeit des Treuhänders muss unbedingt vorliegen. So darf der Treuhänder z.B. nicht mit dem Schuldner in gerader Linie verwandt oder verschwägert sein. Auch eine wirtschaftliche Verflechtung mit Gläubigern schließt die Bestellung zum Treuhänder aus.

3. Persönliche Eignung

Der Treuhänder muss über fundierte juristische und wirtschaftliche Kenntnisse verfügen und sich regelmäßig fortbilden (Anwalt, Betriebswirt, Wirtschaftsprüfer o.Ä.). In der Praxis werden durch das Insolvenzgericht am häufigsten Rechtsanwälte zum Treuhänder bestellt.

Der Treuhänder wird vom Insolvenzgericht auch beaufsichtigt. So kann dieser z.B. jederzeit vom Insolvenzrichter entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund für seine Entlassung vorliegt.

Kosten des Treuhänders

Die Mindestvergütung des Treuhänders beträgt 600,00 Euro. Wenn mehr als 5 Gläubiger Forderungen angemeldet haben, so erhöht sich diese Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150,00 Euro, ab 16 Gläubiger um 100,00 Euro.

Im Gegensatz zum Insolvenzverwalter hat der Treuhänder folgende Befugnisse nicht: Der Treuhänder ist nicht zur Anfechtung von Rechtshandlungen befugt, d.h. er kann z.B. keine zurück liegenden Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge anfechten und das dort bereits bezahlte Geld vom Vertragspartner zurück fordern. Zur Anfechtung sind nur die Insolvenzgläubiger befugt. Ansonsten muss die Gläubigerversammlung den Treuhänder mit der Anfechtung beauftragen.

Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen (z.B. ein finanziertes Auto). Ansonsten hat der Treuhänder dieselben Befugnisse, wie der Insolvenzverwalter.

Im Einzelfall kann das Gericht schon vor Eröffnung des Verfahrens einen vorläufigen Treuhänder bestellen. Dieser wird meist bestellt, wenn sich aus den Angaben des Schuldners im Insolvenzantrag Vermögensrechte ergeben, die evtl. verwertbar sind.

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