Privatinsolvenz und der Ehepartner

Ist mein Ehepartner von meiner Privatinsolvenz mit betroffen?

Grundsätzlich ist der Ehepartner nicht von der Privatinsolvenz des anderen betroffen, es gibt aber Ausnahmen.

Im Allgemeinen haftet jeder Mensch nur für seine eigenen Schulden, nicht für die Schulden seines Ehepartners, seiner Kinder oder anderer Personen. Ein Ehepartner muss also nicht die Schulden des anderen bezahlen, es sei denn, er hat sich ausdrücklich dazu verpflichtet, indem er Verträge oder Bürgschaften mit unterschrieben hat. Ein Ehepartner haftet auch nicht für die Schulden des anderen, wenn kurz vor oder nach der Eröffnung der Privatinsolvenz geheiratet wird. 

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In sehr seltenen Fällen haftet der Ehepartner allerdings doch für die Schulden des anderen. Dann können die Gläubiger auch Rückgriff auf den Ehepartner nehmen. Diese Haftung folgt aus § 1357 BGB. Es handelt sich um die sogenannte „Schlüsselgewalt“.

Als Schlüsselgewalt wird die Befugnis bezeichnet, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs für die Familie abzuschließen, durch die auch der Ehepartner mit verpflichtet wird.

Die Schlüsselgewalt erstreckt sich auf:

  • Lebensmittel
  • Arztbehandlungen
  • Verträge über den persönlichen Bedarf der Eheleute und der Kinder
  • Haushaltsgegenstände

Weiterhin kann der Ehepartner, der pfändbares Einkommen erzielt, vom Insolvenzgericht verpflichtet werden, die Gerichtskosten der Privatinsolvenz des anderen Ehepartners zu übernehmen. Dieses folgt aus der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung zwischen Eheleuten. Für nicht verheiratete Paare gilt dieser Grundsatz nicht. Die Gerichtskosten setzen sich aus den Kosten für den Treuhänder oder Insolvenzverwalter zusammen. Hinzu kommen Gerichtsgebühren und ggf. Gutachterkosten. Sie müssen mit Kosten zwischen 1500,00 € und 2000,00 € rechnen. Je mehr Gläubiger Sie haben, desto teurer wird das Verfahren. Vom Nettoeinkommen des Ehepartners werden laufende notwendige Kosten wie Miete, Strom, Telefon,  Kreditverbindlichkeiten und Kosten für Unterhaltsverpflichtungen abgezogen, so dass es in der Praxis sehr selten dazu kommt, dass der Ehepartner die Gerichtskosten für die Privatinsolvenz übernehmen muss. Im Rahmen der Kostenstundung kann das Gericht Einkommensnachweise des Ehepartners, der nicht von der Privatinsolvenz betroffen ist, anfordern. In diesem Zusammenhang sollte der Ehepartner unbedingt alle laufenden Ausgaben mit angeben und diese anhand von Belegen nachweisen. Tut er dieses nicht, wird der Antrag auf Kostenstundung vom Insolvenzgericht zurück gewiesen.

Rechtsanwältin Dorothee Westphal-Rohn

Empfehlung von Rechtsanwältin Dorothee Westphal-Rohn

Sowohl bei Prüfung der Schlüsselgewalt als auch bei Prüfung des Einkommens des Ehegatten im Rahmen der Kostenstundung müssen viele juristische Feinheiten beachtet werden, die Sie als Nicht-Experte ohne die passenden jurisitischen Kenntnisse und Erfahrungen nur schwer erkennen können. Nur durch eine entsprechend vorbereitete, intelligente Strategie können entsprechende unnötige Zusatzbelastungen vermieden werden. Unsere Kanzlei bewirkt zu diesen Themen im Rahmen unserer Betreuung des entsprechenden Verfahrens frühzeitig eine entsprechende Klärung und sorgt nachhaltig für eine wirksame Vertretung Ihrer Interessen.
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