Privatinsolvenz und Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Unter welchen Voraussetzungen kann der Insolvenzverwalter oder Treuhänder eine Rechtshandlung anfechten?

Die meisten Schuldner wissen nicht, dass von Ihnen abgeschlossene Verträge oder Vereinbarungen, die lange vor Eröffnung der Privatinsolvenz getätigt wurden, vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder angefochten werden können. Im Fall der Regelinsolvenz wird vom Anfechtungsrecht in der Praxis mehr Gebrauch gemacht, als im Fall der Verbraucherinsolvenz.

I. Rechtshandlungen

Während bei der Verbraucherinsolvenz der Treuhänder nicht kraft Gesetzes das Anfechtungsrecht besitzt, ist es bei der Regelinsolvenz für den Insolvenzverwalter anders. Der Treuhänder kann Rechtshandlungen erst anfechten, wenn diese Befugnis durch die Gläubiger auf ihn übertragen wird. Der Insolvenzverwalter ist in seiner Eigenschaft bereits anfechtungsberechtigt. Es gehört aber auch zu seinen Pflichten, Anfechtungstatbestände zu prüfen, um die Insolvenzmasse zu vergrößern und somit die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Tut er dieses nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig. Nun müssen Sie keine Angst haben, dass jedes Rechtsgeschäft, wie z.B. Lebensmitteleinkäufe im Supermarkt, der Kauf von Weihnachts-oder Geburtstagsgeschenken für Ihre Kinder oder eine Reisebuchung rechtswirksam angefochten werden können. Eine ganz wichtige Voraussetzung für die Insolvenzanfechtung ist nämlich die sog. Gläubigerbenachteiligung, die im Zeitpunkt des Vetragsschlusses bereits vorgelegen haben muss.

II. Anfechtungstatbestände

Das Gesetz regelt eine ganze Reihe von Anfechtungstatbeständen. Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten. Je kürzer die Handlung vor Eröffnung der Privatinsolvenz liegt, umso einfacher gestaltet sich die Anfechtung für den Insolvenzverwalter. Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, wenn Sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz vorgenommen worden ist, wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte. Dabei muss der Insolvenzverwalter sämtliche Tatbestandsmerkmale darlegen und beweisen.

Unentgeltliche Leistungen des Schuldners (der Schuldner hat z.B. ein Auto oder einen anderen Vermögensgegenstand verschenkt) können noch angefochten werden, wenn diese innerhalb der letzten vier Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Dieses ist nur dann nicht der Fall, wenn es sich um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke handelt. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie als Schuldner an nahestehende Personen Leistungen zur Vermögensverschiebung erbringen. Die Insolvenzordnung erleichtert in mehreren Vorschriften die Anfechtung erheblich. Zu den nahestehenden Personen zählen z.B. Ehepartner, selbst wenn sie getrennt leben, Kinder, Lebenspartner oder Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben.

Bei der sog. Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO kann der Insolvenzverwalter die Rechtshandlung sogar anfechten, wenn diese in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Hinzu kommen muss jedoch, dass der andere Vertragspartner den Vorsatz des Schuldners zur Gläubigerbenachteiligung kannte.

III. Anfechtung auch bei Handlungen von Gläubigern

Der Insolvenzverwalter prüft nicht nur Anfechtungsrechte in Richtung des Schuldners, sondern auch in Richtung der Gläubiger. Wenn ein Gläubiger z.B. in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz Lohnpfändungen oder Kontopfändungen vorgenommen hat und aus diesen Geldbeträge erhalten hat, kann der Insolvenzverwalter auch diese Handlungen anfechten und rückverschieben.

IV. Rechtsfolgen der Anfechtung

Was durch die anfechtbare Handlung aus dem  pfändbaren Vermögen des Schuldners veräußert wurde, muss zur Insolvenzmasse zurück gewährt werden, d.h. Anspruchsinhaber ist die Insolvenzmasse. Der Vetragspartner  des Schuldners muss also das, was ihm der Schuldner für eine Leistung bezahlt hat, oder das, was er vom Schuldner erhalten hat, der Insolvenzmasse zurückführen.

Rechtsanwältin Dorothee Westphal-Rohn

Empfehlung von Rechtsanwältin Dorothee Westphal-Rohn

Anfechtungen durch den Insolvenzverwalter können zu schwierigen Situationen führen, das gilt sowohl für Ihre Vetragspartner, als auch für Sie selbst. Es gibt inzwischen eine Vielzahl an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu diversen Einzelfällen. Hier kann Ihnen nur ein auf Privatinsolvenz spezialisierter Anwalt helfen. Wir prüfen bereits vor Privatinsolvenzanmeldung, ob mögliche Anfechtungstatbestände gegeben sein könnten und beraten Sie entsprechend. Sollten Sie also in den letzten Monaten vor Antragstellung Verfügungen aus Ihrem Vermögen oder in den letzten vier Jahren Schenkungen vorgenommen haben, ist es unbedingt notwendig, einen Anwalt um Rat zu fragen.
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