Geplante Reform der Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) und der Restschuldbefreiung
Zunächst vorneweg:
Ob und wann das Reformvorhaben durchgesetzt wird, ist ungewiss. Die beiden letzten Reformversuche in den vergangenen 5 Jahren scheiterten jedenfalls.
Am 14.10.2011 stellte eine Mitarbeiterin des Bundesjustizministeriums auf unserer Herbsttagung der Insolvenzanwalt 24 EWIV, einer Vereinigung von Schuldneranwälten, den Gesetzesentwurf vor.
Geplant sind folgende Änderungen:
I. Die Dauer der Restschuldbefreiung verkürzt sich nicht für alle Schuldner auf drei Jahre. Für Schuldner, die nicht in der Lage sind, neben den Kosten des Verfahrens (ca. 1500,00 €) auch noch 25 % Mindestbefriedigungsquote zu erreichen, ändert sich nichts. Es bleibt bei der Restschuldbefreiungsphase von sechs Jahren.
Für Schuldner, die die Verfahrenskosten und zusätzlich 25 % nicht aufbringen können (und das ist die Mehrheit) wird der Gesetzesentwurf einen auf fünf Jahre verkürzten Weg zur Restschuldbefreiung vorsehen, die zumindest die Verfahrenskosten von ca. 1500,00 € tragen können.
Fazit: Kann der Schuldner auch die Verfahrenskosten nicht tragen, bleibt es bei der jetzigen Dauer der Restschuldbefreiung von sechs Jahren. Für die Mehrheit der Schuldner ändert sich leider nichts, da die Praxiserfahrungen zeigen, dass maximal 20 % der Verfahren mit einer Befriedigungsquote von 25 – 30 % abgeschlossen werden.
II. Die Gläubigerrechte werden gestärkt, die Schuldnerrechte geschwächt
Zur Stärkung der Gläubigerrechte sollen hier im Wesentlichen drei geplante Änderungen genannt werden.
1. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung können jederzeit gestellt werden.
Nach jetzigem Recht können Versagungsanträge nur im Schlusstermin gestellt werden. Viele Gläubiger scheuen sich vor dem Arbeitsaufwand, da im Schlusstermin das persönliche Erscheinen der Gläubiger erforderlich ist. Für Schuldner ist dieses bislang eine komfortable Rechtslage, da in der Praxis auch bei offenkundigen Verstößen die Versagungsanträge unterbleiben.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Gläubiger ihre Versagungsanträge künftig jederzeit schriftlich stellen können. Das persönliche Erscheinen der Gläubiger ist also nicht mehr erforderlich.
2. Der Versagungsantrag kann auch noch nach dem Schlusstermin gestellt werden
Nach jetzigem Recht können Versagungsgründe, die erst nach dem Schlusstermin bekannt werden, nicht mehr geltend gemacht werden. Dem Gesetzgeber erscheint es jedoch sittenwidrig, einem Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung abzuschneiden, nur weil ein Insolvenzverfahren schnell abgeschlossen wurde.
In Zukunft gilt: Werden Versagungsgründe erst nach dem Schlusstermin bekannt, kann ein Antrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis vom Versagungsgrund gestellt werden.
3. Die Rechte der Gläubiger ohne Sicherheiten werden gestärkt
In der Praxis werden häufig bei Abschluss von Darlehensverträgen Sicherheiten vereinbart. Die Lohnabtretung kommt dabei am häufigsten vor. Nach jetzigem Recht erhält der Gläubiger mit der ältesten Lohnabtretung auch noch zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte pfändbare Einkommen des Schuldners.
Nach neuem Recht plant der Gesetzgeber die Abschaffung des Lohnabtretungs-privilegs. Damit soll dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung Rechnung getragen werden.
III. Der Einigungsversuch soll erleichtert werden; großer Vorteil für Schuldner!
Der außergerichtliche Einigungsversuch scheitert in der Praxis oftmals daran, dass ein oder zwei Gläubiger ohne ersichtlichen Grund ihre Zustimmung verweigern, obgleich die Mehrheit der Gläubiger mit der Mehrheit der Forderungen bereits zugestimmt haben. Unsere Mandanten müssen dann den Umweg über die gerichtliche Schuldenbereinigung gehen, damit der Plan doch noch zustande kommt. Dafür muss momentan der umfangreiche Insolvenzantrag ausgefüllt werden, das Gericht führt die Schuldenbereinigung nochmals durch, die Ablehnungen der Gläubiger werden durch Zustimmungen ersetzt. Dieses Vorgehen führt zwar zum Erfolg, ist aber kosten-und vor allem zeitintensiv. Nicht selten dauert dieses Verfahren zusätzlich ein halbes Jahr.
Der Gesetzesentwurf greift dieses auf: Das bedeutungslose gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren wird abgeschafft. Dafür soll der Schuldner im außergerichtlichen Verfahren die Zustimmungen der ablehnenden Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan ersetzen lassen können.
Ist der außergerichtliche Einigungsversuch offenkundig aussichtslos, muss dieser nicht mehr durchgeführt werden. Der Schuldner muss jedoch auch hier einen Nachweis von einem Anwalt oder einer Schuldnerberatung erbringen, dass die Einigung offensichtlich aussichtslos war. Welche Anforderungen an die offensichtliche Aussichtslosigkeit gestellt werden, wird die Praxis zeigen.
Meine Empfehlung:
Die letzten beiden Reformentwürfe, welche innerhalb der letzten 5 Jahre angestrebt wurden, sind aus den verschiedenen Gründen gescheitert, u.a. weil die sich die Anwaltschaft und auch die Gerichte im Sinne der Schuldner erfolgreich durchgesetzt haben.
Lediglich etwa 20 % der zukünftigen Antragsteller kommen in den Genuss der Verkürzung der Restschuldbefreiungssphase auf 3 Jahre. Die Gläubigerrechte werden gestärkt, die Rechte der Schuldner kommen zu kurz, werden sogar geschwächt. Zögern Sie also nicht, Ihren Insolvenzantrag jetzt zu stellen. Warten Sie nicht auf die Reform, von der ohnehin niemand weiß, wann diese durchgesetzt wird, erst recht nicht, wenn Sie zu den 80 % der Schuldner gehören, die keine Befriedigungsquote von 25 % erzielen!
