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Privatinsolvenz und Unterhaltsforderungen – Informationen und Beratung zum Thema Privatinsolvenz

Im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz entsteht eine Vielzahl von Detailfragen. Als Anwältin mit langjähriger Erfahrung in diesem Themenbereich erklärt Dorothee Westphal hier die wichtigsten Zusammenhänge. Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um das Thema Privatinsolvenz und Unterhaltsforderungen.

Frage: Kann ich Unterhaltsschulden mit in den Insolvenzantrag aufnehmen?

Die Antwort: Ja, für Unterhaltsrückstände, egal ob Kindesunterhalt oder Unterhalt für Ehegatten, die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, kann Restschuldbefreiung erteilt werden. Das gilt auch für Ansprüche des Jugendamts wegen geleistetem Unterhaltsvorschuss.

Aber Achtung: Unterhaltsforderungen aus dem laufenden Unterhalt, die nach Eröffnung der Privatinsolvenz entstehen, unterliegen nicht der Restschuldbefreiung in diesem Insolvenzverfahren. Hier droht weiterhin eine Einkommenspfändung! Hier gilt gegenüber den gesetzlich festgelegten Pfändungsfreigrenzen sogar noch eine verschärfte Regelung: bei laufendem Kindesunterhalt besteht auf Antrag des Gläubigers die Möglichkeit, Ihr Einkommen bis auf den Sozialhilfesatz, der sich am Regelbetrag von ALG II orientiert, zu pfänden.

 

Meine Empfehlung:

Aufgrund der Komplexität des Verfahrens bei vorhandenen Unterhaltsforderungen empfehle ich, den entsprechenden Sachverhalt frühzeitig mit einem Anwalt abzustimmen.

Ich prüfe für Sie, ob die Voraussetzungen einer Unpfändbarkeit erfüllt werden und unterstütze Sie beim Ausfüllen der entsprechenden Anträge.

Im Streitfall muss die Unpfändbarkeit gegenüber dem Gericht oder dem Treuhänder fundiert dargestellt werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens sind Sie auf die Vertretung durch einen professionellen Anwalt angewiesen.

 

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