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Privatinsolvenz und weitere Gläubiger – Informationen und Beratung zum Thema Privatinsolvenz

Im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz entsteht eine Vielzahl von Detailfragen. Als Anwältin mit langjähriger Erfahrung in diesem Themenbereich erklärt Dorothee Westphal hier die wichtigsten Zusammenhänge. Auf dieser Seite wird die Frage erklärt, was passiert, wenn nach Eröffnung der Privatinsolvenz festgestellt wird, das noch weitere Gläubiger existieren.

Frage: Nach Beendigung des außergerichtlichen Einigungsversuchs/ nach Eröffnung meiner Insolvenz haben sich noch neue Gläubiger gemeldet. Was passiert mit diesen Gläubigern?

Antwort: Wenn sich nach Beendigung des außergerichtlichen Einigungsversuchs noch wenige Gläubiger melden, die Sie vergessen haben, ist das kein Problem. Die Gläubiger können im Insolvenzantrag noch mit angegeben werden, ohne dass diese am außergerichtlichen Einigungsversuch teilgenommen haben. Sollten es doch sehr viele Gläubiger sein, die Sie vergessen haben, kann der außergerichtliche Einigungsversuch auch problemlos wiederholt werden.

Für neue Gläubiger, die sich nach Eröffnung der Privatinsolvenz bei Ihnen melden und die Sie vergessen haben, gilt folgendes: Wenn die Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, so unterliegen auch diese der Restschuldbefreiung. Dem Gläubiger wird nämlich durch die Veröffentlichung der Privatinsolvenz Gelegenheit gegeben, seine Forderung anzumelden. Wenn die Frist zur Anmeldung der Forderung verstrichen ist, werden automatisch alle Forderungen von der Restschuldbefreiung erfasst, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Das gilt jedoch nicht für Forderungen, die erst nach Eröffnung der Privatinsolvenz neu hinzu kommen. Hierbei handelt es sich wieder um neue Schulden. Nur wenn Sie Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht im Insolvenzantrag angegeben haben, kann Ihnen die Restschuldbefreiung versagt werden.

 

Meine Empfehlung:

Beim Erstellen des Insolvenzantrages ist es wichtig, dass die entsprechenden Verzeichnisse vollständig sind. Als Antragsteller müssen Sie an Eides statt versichern, dass das Gläubigerverzeichnis vollständig ist und dass Sie keine vorsätzlichen und grob fahrlässigen Falschangaben gemacht haben. Daher sollten Sie schon für die Antragstellung unsere Unterstützung in Anspruch nehmen.

Tauchen danach trotzdem noch weitere Gläubiger auf, sollten Sie den Sachverhalt in jedem Fall rechtlich von uns prüfen lassen. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, werden wir bei Gericht für Sie vortragen, dass der Gläubiger gerade nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vergessen wurde. Denn nur bei entsprechend erfolgreichem Verfahren kommen Sie Ihrem Ziel – einem Leben ohne ständige Schuldenbelastung – entsprechend näher.

 

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