Privatinsolvenz und der Ehepartner – Informationen und Beratung zum Thema Privatinsolvenz
Im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz entsteht eine Vielzahl von Detailfragen. Als Anwältin mit langjähriger Erfahrung in diesem Themenbereich erklärt Dorothee Westphal hier die wichtigsten Zusammenhänge. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, in wieweit eine Privatinsolvenz den Ehepartner betrifft.
Frage: Ist mein Ehepartner von meiner Privatinsolvenz mit betroffen?
Antwort: Grundsätzlich nein, es gibt aber Ausnahmen.
Im Allgemeinen haftet jeder Mensch nur für seine eigenen Schulden, nicht für die Schulden seines Ehepartners, seiner Kinder oder anderer Personen. Ein Ehepartner muss also nicht die Schulden des anderen bezahlen, es sei denn, er hat sich ausdrücklich dazu verpflichtet, indem er Verträge oder Bürgschaften mit unterschrieben hat. Ein Ehepartner haftet auch nicht für die Schulden des anderen, wenn kurz vor oder nach der Eröffnung der Privatinsolvenz geheiratet wird.
In sehr seltenen Fällen haftet der Ehepartner allerdings doch für die Schulden des anderen. Diese Haftung folgt aus § 1357 BGB. Es handelt sich um die sogenannte “Schlüsselgewalt”.
Als Schlüsselgewalt wird die Befugnis bezeichnet, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs für die Familie abzuschließen, durch die auch der Ehepartner mit verpflichtet wird.
Die Schlüsselgewalt erstreckt sich auf:
- Lebensmittel
- Arztbehandlungen
- Verträge über den persönlichen Bedarf der Eheleute und der Kinder
- Haushaltsgegenstände
Weiterhin kann der Ehepartner, der pfändbares Einkommen erzielt, vom Insolvenzgericht verpflichtet werden, die Gerichtskosten der Privatinsolvenz des anderen Ehepartners zu übernehmen. Dieses folgt aus der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung zwischen Eheleuten. Im Rahmen der Kostenstundung kann das Gericht Einkommensnachweise des Ehepartners, der nicht von der Privatinsolvenz betroffen ist, anfordern.
Sowohl bei Prüfung der Schlüsselgewalt als auch bei Prüfung des Einkommens des Ehegatten im Rahmen der Kostenstundung müssen viele juristische Feinheiten beachtet werden, die Sie als Nicht-Experte ohne die passenden jurisitischen Kenntnisse und Erfahrungen nur schwer erkennen können. Nur durch eine entsprechend vorbereitete, intelligente Strategie können entsprechende unnötige Zusatzbelastungen vermieden werden. Unsere Kanzlei bewirkt zu diesen Themen im Rahmen unserer Betreuung des entsprechenden Verfahrens frühzeitig eine entsprechende Klärung und sorgt nachhaltig für eine wirksame Vertretung Ihrer Interessen.
Kostenlos und ohne Vertragsverpflichtung – Ihr persönliches Angebot für den Weg zur Schuldenfreiheit!
Jetzt anfordern und innerhalb von 24 Stunden in Ihrem Mail-Fach: Unser persönlich für Sie erstelltes Angebot für Ihren Weg schuldenfrei zu werden.
Oder rufen Sie uns jetzt an: 0381/375 789 9
