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Die Kosten des Verfahrens

Sofern Sie über geringfügiges Nettoeinkommen verfügen, können die Anwaltskosten für den außergerichtlichen Einigungsversuch z.B. beim Beziehen von ALG II, über die Beratungshilfe bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht abgerechnet werden.

Gern sind wir Ihnen bei der Beantragung der Beratungshilfe behilflich. Dafür laden Sie sich bitte den Antrag herunter, füllen ihn aus und senden diesen im Original an uns zurück. Wir werden prüfen, ob Sie Anspruch auf Beratungshilfe haben und den Antrag bei Ihrem zuständigen Amtsgericht stellen.

Aus Kostengründen bewilligen vor allem die Gerichte in vielen Großstädten keine Beratungshilfe mehr. In den meisten Fällen wird der Schuldner an eine öffentliche Schuldnerberatung verwiesen. Die Antragstellung hat oft mehr Aussicht auf Erfolg, wenn der Schuldner persönlich bei seinem Amtsgericht erscheint und ggf. einen Nachweis über lange Wartezeiten bei der öffentlichen Schuldnerberatung vorlegen kann.

Ohne Beratungshilfe erfolgt unsere Dienstleistung für den außergerichtlichen Einigungsversuch gegen Zahlung eines Honorars. Die Kosten für den Insolvenzantrag sind von der Beratungshilfe nicht mehr abgedeckt und fallen nur bei ausdrücklicher Auftragserteilung an.

Damit Sie sich einen Überblick über die Kosten unserer Dienstleistung verschaffen können, haben wir Ihnen nachfolgend unsere Gebühren, deren Höhe sich nach der Anzahl der Gläubiger richtet, aufgelistet  (Alle Preise zuzüglich Mwst.).  Sofern Sie mehr als 35 Gläubiger haben, fragen Sie uns bitte nach der Höhe der Gebühren. Wir geben gern Auskunft.

Anzahl Gläubiger vorgerichtl.Verfahren Insolvenzantrag
bis zu 5 252,- € 184,- €
6 bis 10 308,- € 208,- €
11 bis 15 364,- € 232,- €
16 bis 20 420,- € 256,- €
21 bis 25 476,- € 280,- €
26 bis 30 532,- € 304,- €
31 bis 35 588,- € 328,- €

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, das Honorar auf einmal zu begleichen, besteht grds. die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung.


Download Beratungshilfeantrag