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Die Restschuldbefreiung (Wohlverhaltensphase)

1. Beginn

Das Verfahren über die Restschuldbefreiung ist ein gesondertes Verfahren, welches sich unmittelbar an das Insolvenzverfahren anschließt. Noch im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt, wenn der Schuldner sich vor oder während des Insolvenzverfahrens unredlich verhalten hat.

2. Ablauf

Für einen Zeitraum von sechs Jahren muss der Schuldner sein pfändbares Arbeitseinkommen oder gleichgestellte Bezüge an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abtreten. Dieser verwaltet das Geld und verteilt es einmal jährlich nach Abzug der Verfahrenskosten an die Insolvenzgläubiger. Während der Wohlverhaltensphase hat der Schuldner folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

  • die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder das Bemühen um eine solche
  • die Herausgabe der Hälfte einer von ihm angenommenen Erbschaft
  • Mitteilungen über Veränderungen in Bezug auf Wohnsitz, Arbeitsplatz, Einkünfte und Vermögen
  • Zahlungen nur an den Treuhänder und nicht an einzelne Insolvenzgläubiger zu leisten

Verletzt der Schuldner seine Obliegenheiten, kann das Gericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers während der gesamten Dauer der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung versagen.

3. Beendigung

Wird ein Versagungsantrag nicht gestellt, erteilt das Gericht nach sechs Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Restschuldbefreiung. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind:

  • Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (z.B. Betrug)
  • Geldstrafen, Buß – und Ordnungsgelder
  • gewährte  zinslose Darlehen zum Bestreiten der Kosten für das Insolvenzverfahren

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner eingegangene Verbindlichkeiten sind selbstverständlich nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.