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	<title>Anwaltskanzlei Westphal</title>
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	<description>Schuldnerberatung deutschlandweit</description>
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		<title>Privatinsolvenz ist auch bei selbständiger Nebentätigkeit möglich</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 10:33:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dorothee</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Nebentätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Regelinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Selbständigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH Entscheidung vom 24.03.2011 IX ZB 80/11 Leitsatz: Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die Vorschriften der Regelinsolvenz fällt, wenn er neben einer abhängigen Beschäftigung einer wirtschaftlich selbständigen Nebentätigkeit nachgeht, gilt nur dann, wenn die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch verfestigt hat. Eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit, die sich nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH Entscheidung vom 24.03.2011 IX ZB 80/11</p>
<p>Leitsatz:</p>
<p>Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die Vorschriften der Regelinsolvenz fällt, wenn er neben einer abhängigen Beschäftigung einer wirtschaftlich selbständigen Nebentätigkeit nachgeht, gilt nur dann, wenn die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch verfestigt hat. Eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit, die sich nicht zu einer selbständigen Organisation verdichtet hat, ist keine selbständige Erwerbstätigkeit.</p>
<p>Sie können also auch Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) beantragen, wenn Sie eine selbständige Nebentätigkeit ausüben. Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese Nebentätigkeit nicht verfestigt hat. In der Regel zieht der BGH dabei bei einem Jahresumsatz von ca. 2100,00 € die Grenze. Wenn Sie also gelegentlich bei ebay Sachen verkaufen oder Dienstleistungen wie Hausmeistertätigkeit, Kosmetik oder Reinigungstätigkeiten auf selbständiger Basis erbringen und im Jahr nicht mehr als 2100,00 € Umsatz machen, können Sie Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) beantragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Geplante Reform der Privatinsolvenz und der Restschuldbefreiung</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 22:35:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dorothee</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Berlin, 28. Oktober 2011 Deutscher Insolvenzverwalterkongress Zunächst vorneweg: 1. Ob und wann das Reformvorhaben durchgesetzt wird, ist ungewiss. Die beiden letzten Reformversuche in den vergangenen 5 Jahren scheiterten jedenfalls. 2. Die Dauer der Restschuldbefreiung verkürzt sich nicht für alle Schuldner auf drei Jahre. Für Schuldner, die nicht in der Lage sind, neben den Kosten des Verfahrens (ca. 1500,00 €) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="landingpage"><p>Berlin, 28. Oktober 2011 Deutscher Insolvenzverwalterkongress</p>
<p>Zunächst vorneweg:</p>
<p>1. Ob und wann das Reformvorhaben durchgesetzt wird, ist ungewiss. Die beiden letzten Reformversuche in den vergangenen 5 Jahren scheiterten jedenfalls.</p>
<p><strong>2. Die Dauer der Restschuldbefreiung verkürzt sich nicht für alle Schuldner auf drei Jahre. </strong>Für Schuldner, die nicht<strong> </strong>in der Lage sind, neben den Kosten des Verfahrens (ca. 1500,00 €) auch noch 25 % Mindestbefriedigungsquote zu erreichen, ändert sich nichts. Es bleibt bei der Restschuldbefreiungsphase von sechs Jahren.</p>
<p>Mehr dazu finden Sie unter: <a href="/wissenswertes/privatinsolvenz/reform-verbraucherinsolvenz/">Reform-Verbraucherinsolvenz</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="BOX drop_shadow"><div class="drop_shadow2"><div class="drop_shadow3"><div class="drop_shadow4"><div class="drop_shadow5"><p><strong>Kostenlos und ohne Vertragsverpflichtung – Ihr persönliches Angebot für den Weg zur Schuldenfreiheit!</strong><br />Jetzt anfordern und innerhalb von 24 Stunden in Ihrem Mail-Fach: Unser persönlich für Sie erstelltes Angebot für Ihren Weg schuldenfrei zu werden.</p>
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<p>Oder rufen Sie uns jetzt an: <strong>0381/375 789 9</strong></p></div></div></div></div></div>
</div>]]></content:encoded>
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		<title>Privatinsolvenz und Energieschulden</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 21:32:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Energieschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Schulden]]></category>
		<category><![CDATA[Wohlverhaltensphase]]></category>

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		<description><![CDATA[In der kalten Jahreszeit erreicht uns immer häufiger die Frage was passiert, wenn man nach Eröffnung der Privatinsolvenz neue Schulden macht! (vor allem aus den Heizkosten) Nach Eröffnung der Privatinsolvenz neu entstandene Schulden werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Das bedeutet zunächst, dass Sie neue Schulden unbedingt vermeiden sollten! Sind in Ihrem Fall in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der kalten Jahreszeit erreicht uns immer häufiger die Frage was passiert, wenn man nach Eröffnung der Privatinsolvenz neue Schulden macht! (vor allem aus den Heizkosten)<br />
Nach Eröffnung der Privatinsolvenz neu entstandene Schulden werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Das bedeutet zunächst, dass Sie neue Schulden unbedingt vermeiden sollten!</p>
<p>Sind in Ihrem Fall in der Wohlverhaltensphase trotzdem neue Schulden entstanden, so sind Vollstreckungen der neuen Gläubiger grundsätzlich zulässig. Hier ist zu unterscheiden zwischen Einkommen aus Selbständigkeit und Einkommen aus Gehalt. Da der Nichtselbständige in dieser Phase sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder abgetreten hat, droht eine Vollstreckung allenfalls in neu erworbenes Vermögen ( z.B. Schenkung, Lottogewinn oder Erbschaft ). Hingegen sind die Einkünfte aus Selbständigkeit für die neuen Gläubiger pfändbar. Die Restschuldbefreiung für die alten Schulden, die bereits vor Eröffnung der Privatinsolvenz entstanden sind, kann Ihnen aber wegen neuer Schulden nicht versagt werden.</p>
<p>Drohen neue Vollstreckungen in einem laufenden Insolvenzverfahren, sollten Sie sich schnellstmöglich mit uns in Verbindung setzen.  Unsere Kanzlei bietet Ihnen neben langjähriger Erfahrung und routinierten Abläufen einen klar definierten Ablauf &#8211; und das zum Festpreis für Sie. Damit wird Ihr Weg aus der Schuldenfalle berechenbar.</p>
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		</item>
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		<title>Gesetzesänderung ab 01.01.2012 &#8211; Beantragen Sie rechtzeitig ein Pfändungschutzkonto!</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Oct 2011 21:32:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändungschutzkonto]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit dem 01.07.2010 gibt es durch die Einführung des Pfändungsschutzkontos bei einer Kontopfändung durch die Gläubiger enorme Erleichterungen für die Betroffenen. Bis zum 31.12.2011 kann der Kontoinhaber, sofern er noch kein Pfändungsschutzkonto besitzt, den Schutz seines pfändungsfreien Einkommens bei einer Kontopfändung nur über Umwege erlangen und zwar durch einen Vollstreckungsschutzantrag bei Gericht. Soweit der Kontoinhaber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignright size-medium wp-image-445" style="margin-left: 10px;" src="http://www.schulden-insolvenzberatung.de/wp-content/uploads/2010/05/konto_rotstift-300x199.jpg" alt="" width="240" height="159" />Seit dem 01.07.2010 gibt es durch die Einführung des Pfändungsschutzkontos bei einer Kontopfändung durch die Gläubiger enorme Erleichterungen für die Betroffenen.</p>
<p>Bis zum 31.12.2011 kann der Kontoinhaber, <strong>sofern</strong> <strong>er</strong> <strong>noch</strong> <strong>kein</strong> <strong>Pfändungs</strong><strong>schutzkonto</strong> <strong>besitzt</strong>, den Schutz seines pfändungsfreien Einkommens bei einer Kontopfändung nur über Umwege erlangen und zwar durch einen Vollstreckungsschutzantrag bei Gericht. Soweit der Kontoinhaber Einkommen aus Lohn, Gehalt, ALG I oder Rente bezieht, kann eine Kontopfändung in Höhe des pfandfreien Einkommens nur durch einen entsprechenden Antrag bei Gericht aufgehoben werden.</p>
<p><strong>ACHTUNG! Ab dem 01.01.2012 entfällt der zusätzliche Pfändungschutz über die Gerichte! Auch Sozialleistungen, wie ALG II oder Kindergeld sind nicht mehr geschützt!</strong></p>
<p><strong>Das heißt, wer kein Pfändungsschutzkonto besitzt, ist den Vollstreckungen der Gläubiger in das Kontoguthaben schutzlos ausgeliefert und riskiert damit, dass das gesamte Einkommen nicht mehr zur Verfügung steht.</strong></p>
<p><strong>Ein Pfändungsschutzkonto erhalten Sie nur, wenn dieses als Einzelkonto geführt wird, Gemeinschaftskonten, wie z.B. bei Eheleuten, sind nicht geschützt.</strong></p>
<p>Der Gesetzgeber hat bereits am 01.07.2010 das Pfändungsschutzkonto(das sog. P-Konto)eingeführt. Beim Pfändungsschutzkonto greift automatisch ein Pfändungsschutz in Höhe des gesetzlichen Pfändungsfreibetrages ein. Der Pfändungsfreibetrag richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens und der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen, wobei die Unterhaltsverpflichtungen der Bank gegenüber durch Vorlage geeigneter Papiere nachgewiesen werden müssen. Welcher Betrag von Ihrem Einkommen pfändbar ist, können Sie der Pfändungstabelle auf unserer Internetseite entnehmen. Beim Pfändungsschutzkonto wird nicht mehr zwischen den verschiedenen Einkommensarten unterschieden. Egal woraus der Betroffene sein Einkommen bezieht, ob aus Gehalt, ALG II oder auch aus selbständiger Tätigkeit, der Pfändungsschutz setzt automatisch in Höhe des Pfändungsfreibetrages ein.</p>
<p><span style="font-size: x-large;"><span style="color: #ff0000;">Hier</span> <span style="color: #ff0000;">können</span> <span style="color: #ff0000;">Sie</span> <span style="color: #ff0000;">problemlos</span> <span style="color: #ff0000;">ein</span> <span style="color: #ff0000;">Pfändungsschutzkonto</span> <span style="color: #ff0000;">beantragen↓</span></span></p>
<p><strong></strong>
<div style="width: 300px; margin: auto;"><b>Anzeige:</b><br /><a href="http://partners.webmasterplan.com/click.asp?ref=576160&#038;site=4110&#038;type=b137&#038;bnb=137" target="_blank"><img src="http://banners.webmasterplan.com/view.asp?ref=576160&#038;site=4110&#038;b=137" border="0" alt="Prepaid MasterCards aus Deutschland" width="300" height="222"/></a></div>
<p><strong>Sofern Sie Unterhaltspflichten haben</strong>, wird der pfändungsfreie Betrag, der sich seit dem <strong>01.07.2011</strong> geändert hat, auf Ihren Antrag erhöht. <strong>Der pfändungsfreie Betrag wurde von 985,15 € auf 1028,89 € angehoben. </strong>Automatisch erfolgt die Erhöhung nicht. Damit die Bank, Ihnen den höheren Pfändungsfreibetrag auf Ihrem Konto einräumt, benötigen Sie jedoch eine Bescheinigung, die u.a von einer Schuldnerberatung oder einem Rechtsanwalt ausgestellt werden kann.</p>
<p><strong>Wir unterstützen Sie und stellen Ihnen diese notwendige Bescheinigung für die Beantragung eines Pfändungsschutzkontos aus. Sie müssen lediglich das folgende Formular herunterladen, den Punkt II ausfüllen und es an uns zurück senden. Wir setzen uns daraufhin umgehend mit Ihnen in Kontakt.<br />
</strong></p>
<p><a class="pdf_mark" title="Musterbescheinigung Pfändungsschutzkonto" href="/wp-content/uploads/2011/07/PDF-Forumlar_Bescheinigung_Pfaendungsschutzkonto_2011-07-01.pdf" target="_blank">Musterbescheinigung Pfändungsschutzkonto</a></p>
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