Seit dem 01.07.2010 gibt es durch die Einführung des Pfändungsschutzkontos bei einer Kontopfändung durch die Gläubiger enorme Erleichterungen für die Betroffenen.
Bis zum 31.12.2011 kann der Kontoinhaber, sofern er noch kein Pfändungsschutzkonto besitzt, den Schutz seines pfändungsfreien Einkommens bei einer Kontopfändung nur über Umwege erlangen und zwar durch einen Vollstreckungsschutzantrag bei Gericht. Soweit der Kontoinhaber Einkommen aus Lohn, Gehalt, ALG I oder Rente bezieht, kann eine Kontopfändung in Höhe des pfandfreien Einkommens nur durch einen entsprechenden Antrag bei Gericht aufgehoben werden.
ACHTUNG! Ab dem 01.01.2012 entfällt der zusätzliche Pfändungschutz über die Gerichte! Auch Sozialleistungen, wie ALG II oder Kindergeld sind nicht mehr geschützt!
Das heißt, wer kein Pfändungsschutzkonto besitzt, ist den Vollstreckungen der Gläubiger in das Kontoguthaben schutzlos ausgeliefert und riskiert damit, dass das gesamte Einkommen nicht mehr zur Verfügung steht.
Ein Pfändungsschutzkonto erhalten Sie nur, wenn dieses als Einzelkonto geführt wird, Gemeinschaftskonten, wie z.B. bei Eheleuten, sind nicht geschützt.
Der Gesetzgeber hat bereits am 01.07.2010 das Pfändungsschutzkonto(das sog. P-Konto)eingeführt. Beim Pfändungsschutzkonto greift automatisch ein Pfändungsschutz in Höhe des gesetzlichen Pfändungsfreibetrages ein. Der Pfändungsfreibetrag richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens und der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen, wobei die Unterhaltsverpflichtungen der Bank gegenüber durch Vorlage geeigneter Papiere nachgewiesen werden müssen. Welcher Betrag von Ihrem Einkommen pfändbar ist, können Sie der Pfändungstabelle auf unserer Internetseite entnehmen. Beim Pfändungsschutzkonto wird nicht mehr zwischen den verschiedenen Einkommensarten unterschieden. Egal woraus der Betroffene sein Einkommen bezieht, ob aus Gehalt, ALG II oder auch aus selbständiger Tätigkeit, der Pfändungsschutz setzt automatisch in Höhe des Pfändungsfreibetrages ein.
Hier können Sie problemlos ein Pfändungsschutzkonto beantragen↓
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Sofern Sie Unterhaltspflichten haben, wird der pfändungsfreie Betrag, der sich seit dem 01.07.2011 geändert hat, auf Ihren Antrag erhöht. Der pfändungsfreie Betrag wurde von 985,15 € auf 1028,89 € angehoben. Automatisch erfolgt die Erhöhung nicht. Damit die Bank, Ihnen den höheren Pfändungsfreibetrag auf Ihrem Konto einräumt, benötigen Sie jedoch eine Bescheinigung, die u.a von einer Schuldnerberatung oder einem Rechtsanwalt ausgestellt werden kann.
Wir unterstützen Sie und stellen Ihnen diese notwendige Bescheinigung für die Beantragung eines Pfändungsschutzkontos aus. Sie müssen lediglich das folgende Formular herunterladen, den Punkt II ausfüllen und es an uns zurück senden. Wir setzen uns daraufhin umgehend mit Ihnen in Kontakt.
Musterbescheinigung Pfändungsschutzkonto